RS OGH 1994/5/17 14Ns10/94, 20Ns3/14t

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Veröffentlicht am 17.05.1994
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Norm

StPO §72

Rechtssatz

Eine unrichtige Gesetzesauslegung durch den Berufungssenat, dem der abgelehnte Richter seinerzeit angehörte, bewirkt keine Befangenheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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