Norm
StPO §67 ARechtssatz
Die Beteiligung an einer Haftprüfung begründet für sich allein weder eine Ausgeschlossenheit noch eine Befangenheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097266Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009