Norm: StPO §41 Abs2StPO §79 Abs2StPO §285a Z3
Rechtssatz: Beantragt ein Angeklagter in seiner selbst verfaßten Nichtigkeitsbeschwerde - bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen - die Beistellung eines Armenvertreters, so kann der die Verbesserung des Rechtsmittels durch die Unterschrift eines berechtigten Verteidigers anordnende Beschluß und die Beschwerde, rechtswirksam nur an einen zu bestellenden Armenvertreter und nicht an den Angeklag... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 V1MRK Art6 Abs3 litc IV3bStPO §33StPO §41 Abs2StPO §292
Rechtssatz: 1. Die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bestellung eines Armenvertreters bildet nicht nur einen gesetzwidrigen Vorgang im Strafverfahren, sondern auch eine Verletzung der Menschenrechtskonvention. 2. Ein solcher Mangel wird in der Regel allerdings nur im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen und behoben werden können. ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §38StPO §41 Abs2StPO §282 Abs1 Aa
Rechtssatz: Auch der gesetzliche Vertreter eines Jugendlichen hat keinen Anspruch auf Beistellung eines Armenvertreters zur Ausführung oder Vertretung von ihm erhobener Rechtsmittel. Entscheidungstexte 10 Os 56/69 Entscheidungstext OGH 19.09.1969 10 Os 56/69 Veröff: RZ 1979,17 10 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §41 Abs2StPO §42 Abs2StPO §285a Z3
Rechtssatz: Lehnt ein Armenverteidiger die Ausführung des von dem Angeklagten angemeldeten Rechtsmittels ab, so ist nach § 42 Abs 2 StPO vorzugehen; insbesondere ist, falls die fristgerechte Ausführung des Rechtsmittels durch einen anderen Vertreter wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist, der Angeklagte über die Möglichkeit, das Rechtsmittel gemäß dem § 285 a Z 3 StPO zu Protokoll zu geben,... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §43 Abs1 A
Rechtssatz: Der bestellte Armenvertreter ist nicht berechtigt, über die Aufrechterhaltung eines Rechtsmittels ohne Auftrag des Angeklagten zu disponieren oder die Ausführung der vom Angeklagten angemeldeten Rechtsmittel eigenmächtig zu verweigern (ausdrückliche Ablehnung der in 9 Os 204/66 - 9 Os 207/66, RZ 1967,102 = JBl 1968,97 = EvBl 1968/102 bisher vertretenen Rechtsansicht). Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §455 Abs2StPO nF §452 Z7
Rechtssatz: Die Beigebung eines Armenvertreters ist im Übertretungsverfahren auch in höherer Instanz unzulässig. Entscheidungstexte 9 Os 131/68 Entscheidungstext OGH 10.10.1968 9 Os 131/68 Veröff: SSt 39/33 = EvBl 1969/74 S 110 = RZ 1969,30 12 Os 83/69 Entscheidungstext OGH 14.... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2
Rechtssatz: Die Zustellung des Urteils an einen im konkreten Fall als Armenvertreter ungeeigneten Verteidiger setzt die Frist zur Ausführung von Rechtsmitteln nicht in Lauf. Entscheidungstexte 11 Os 19/65 Entscheidungstext OGH 09.12.1965 11 Os 19/65 Veröff: EvBl 1966/186 S 218 10 Os 187/71 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §285 Abs1
Rechtssatz: Die Zustellung einer Urteilsausfertigung an den für die Hauptverhandlung bestellten Armenverteidiger setzt die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels in Lauf, weil die Bestellung grundsätzlich (seit der StPO-Nov 1962, BGBl Nr 229/62) auch für die Vertretung des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren gilt. Die ausdrückliche Bestellung eines Armenvertreters zur Verfassung der Rechtsmittelau... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs3 litc IV3bStPO §41 Abs2
Rechtssatz: Die Unterlassung der beantragten Beistellung eines Armenvertreters verstößt sowohl gegen die StPO als auch gegen die Menschenrechtskonvention. Entscheidungstexte 11 Os 65/65 Entscheidungstext OGH 06.04.1965 11 Os 65/65 10 Os 231/69 Entscheidungstext OGH 28.10.1969 10 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §41 Abs2StPO §268
Rechtssatz: Das Gericht ist nach Verkündung eines verurteilenden Erkenntnisses verpflichtet, den Angeklagten nicht nur über die ihm zustehenden Rechtsmittel, sondern auch - soferne nicht offenkundig ist, daß die Veraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO nicht gegeben sind - darüber zu belehren, daß er berechtigt sei, sich bei Zutreffen dieser Voraussetzungen zur Ausführung der Rechtsmittel eines Armenvertreters zu ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §364 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bestellung des Armenvertreters mit dem überholten StPO-Form Nr 94 b nur für die Hauptverhandlung, weshalb Armenvertreter die Frist zur Ausführung der von ihm angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde versäumt - Wiedereinsetzungsgrund. Entscheidungstexte 12 Os 1/63 Entscheidungstext OGH 18.01.1963 12 Os 1/63 ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §285a Z3
Rechtssatz: Eine einmal in Lauf gesetzte Frist zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels wird auch nicht durch Erkrankung oder sonstige Enthebungsgründe des zu ihrer Ausführung bestellten Armenverteidigers unterbrochen. Entscheidungstexte 11 Os 281/62 Entscheidungstext OGH 24.10.1962 11 Os 281/62 ... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §41 Abs2StPO §281 Z4 B
Rechtssatz: Abweisung des vor der Hauptverhandlung gestellten Antrages des Angeklagten auf Beigebung eines Armenvertreters für die Hauptverhandlung in derselben. Entscheidungstexte 12 Os 109/62 Entscheidungstext OGH 25.04.1962 12 Os 109/62 Veröff: EvBl 1962/409 S 497 10 Os 215/70 Entschei... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §286 Abs4StPO §348
Rechtssatz: Bei notwendiger Verteidigung kann dem Angeklagten ein ex offo-Verteidiger nur für die Hauptverhandlung und vom OGH für den Gerichtstag bestellt werden; zur Rechtsmittelausführung ist dies nicht möglich. Es wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen nur die Bestellung eines Armenverteidigers hiefür zulässig. Entscheidungstexte 7 O... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §79 Abs2StPO idF BGBl I 26/2000 §79 Abs4
Rechtssatz: Hat der Angeklagte bereits die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und um die Beistellung eines Armenverteidigers gebeten, so darf die Urteilsausfertigung nicht mehr ihm zugestellt werden, sondern sie ist bereits dem zu bestellenden Armenverteidiger zuzustellen. Entscheidungstexte 5 Os 1292/54 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2
Rechtssatz: Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters zur Ausführung des Rechtsmittels ist befristet. Entscheidungstexte 5 Os 1284/53 Entscheidungstext OGH 18.11.1953 5 Os 1284/53 Veröff: EvBl 1954/267 S 368 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0097802 Dokumentnummer... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §294 Abs2
Rechtssatz: Rechtsmittel - Gegenausführung durch Armenvertreter. Entscheidungstexte 5 Os 503/52 Entscheidungstext OGH 17.05.1952 5 Os 503/52 Veröff: EvBl 1952/349 S 527 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0097474 Dokumentnummer JJR_19520517_OGH00... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2
Rechtssatz: Die ohne Zustimmung des Angeklagten erfolgte Bestellung eines amtswegigen Verteidigers zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel ist selbst dann ungesetzlich, wenn der vom Angeklagten gewählte Verteidiger unter Rücklegung der Vollmacht darum ansucht. Entscheidungstexte Os 564/21 Entscheidungstext OGH 15.09.1921 Os 564/21 Veröff: SSt 1/74 ... mehr lesen...