Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Die Zustellung einer Urteilsausfertigung an den für die Hauptverhandlung bestellten Armenverteidiger setzt die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels in Lauf, weil die Bestellung grundsätzlich (seit der StPO-Nov 1962, BGBl Nr 229/62) auch für die Vertretung des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren gilt. Die ausdrückliche Bestellung eines Armenvertreters zur Verfassung der Rechtsmittelausführung und eine (allfällige neuerliche) Urteilszustellung sind daher bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0097555Dokumentnummer
JJR_19650408_OGH0002_0110OS00278_6400000_001