Norm
StPO §3Rechtssatz
Das Gericht ist nach Verkündung eines verurteilenden Erkenntnisses verpflichtet, den Angeklagten nicht nur über die ihm zustehenden Rechtsmittel, sondern auch - soferne nicht offenkundig ist, daß die Veraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO nicht gegeben sind - darüber zu belehren, daß er berechtigt sei, sich bei Zutreffen dieser Voraussetzungen zur Ausführung der Rechtsmittel eines Armenvertreters zu bedienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0096187Dokumentnummer
JJR_19631107_OGH0002_0100OS00267_6300000_001