Norm
StPO §3Rechtssatz
Lehnt ein Armenverteidiger die Ausführung des von dem Angeklagten angemeldeten Rechtsmittels ab, so ist nach § 42 Abs 2 StPO vorzugehen; insbesondere ist, falls die fristgerechte Ausführung des Rechtsmittels durch einen anderen Vertreter wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist, der Angeklagte über die Möglichkeit, das Rechtsmittel gemäß dem § 285 a Z 3 StPO zu Protokoll zu geben, zu belehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0096514Dokumentnummer
JJR_19690618_OGH0002_0120OS00137_6900000_001