RS OGH 1962/10/24 11Os281/62, 10Os4/63, 9Os200/77, 13Os136/78 (13Os156/78), 12Os16/90 (12Os17/90), 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1962
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Norm

StPO §41 Abs2
StPO §41 Abs3
StPO §285a Z3

Rechtssatz

Eine einmal in Lauf gesetzte Frist zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels wird auch nicht durch Erkrankung oder sonstige Enthebungsgründe des zu ihrer Ausführung bestellten Armenverteidigers unterbrochen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 281/62
    Entscheidungstext OGH 24.10.1962 11 Os 281/62
  • 10 Os 4/63
    Entscheidungstext OGH 04.04.1963 10 Os 4/63
    Veröff: EvBl 1963/305 S 409
  • 9 Os 200/77
    Entscheidungstext OGH 07.02.1978 9 Os 200/77
    Beisatz: Hier Auseinandersetzung zwischen dem gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten (die Enthebung begehrenden) Verteidiger und dem Angeklagten. (T1)
  • 13 Os 136/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 13 Os 136/78
    Vgl jedoch; Beisatz: Umbestellung in der Person des Verfahrenshelfers durch die Rechtsanwaltskammer nach Zustellung des Urteils. (T2)
  • 12 Os 16/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 12 Os 16/90
    Vgl jedoch; Beisatz: Bei einer Enthebung gemäß § 45 Abs 4 RAO beginnt die Rechtsmittelausführungsfrist erst mit der neuerlichen Zustellung des Urteils an den zu bestellenden anderen Rechtsanwalt zu laufen. (T3) Veröff: AnwBl 1990,365 = RZ 1990/70 S 155
  • 15 Os 115/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1990 15 Os 115/90
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auch im Fall einer Umbestellung gemäß § 45 Abs 1 RAO während des Ablaufs einer Rechtsmittelausführungsfrist beginnt in sinngemäßer Anwendung des § 43 a StPO die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde erst mit dem auf die Zustellung des Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag (neu) zu laufen. (T4)
  • 11 Os 147/98
    Entscheidungstext OGH 18.01.1999 11 Os 147/98
    Vgl auch; Beisatz: § 41 Abs 1 Z 4 erster Fall StPO ordnet notwendige Verteidigung zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber für die (gesamte) Dauer der hiezu offenstehenden Frist an. Kündigt der gewählte Verteidiger nach Urteilszustellung und vor Fristablauf die Vollmacht, besteht daher keine aus § 41 Abs 3 StPO abzuleitende Pflicht, den Angeklagten aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. (T5)
  • 14 Os 19/02
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 14 Os 19/02
    Vgl jedoch; Beis ähnlich T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0097589

Dokumentnummer

JJR_19621024_OGH0002_0110OS00281_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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