Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Eine einmal in Lauf gesetzte Frist zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels wird auch nicht durch Erkrankung oder sonstige Enthebungsgründe des zu ihrer Ausführung bestellten Armenverteidigers unterbrochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0097589Dokumentnummer
JJR_19621024_OGH0002_0110OS00281_6200000_002