RS OGH 1962/4/25 12Os109/62, 10Os215/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1962
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Norm

StPO §3
StPO §41 Abs2
StPO §281 Z4 B

Rechtssatz

Abweisung des vor der Hauptverhandlung gestellten Antrages des Angeklagten auf Beigebung eines Armenvertreters für die Hauptverhandlung in derselben.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 109/62
    Entscheidungstext OGH 25.04.1962 12 Os 109/62
    Veröff: EvBl 1962/409 S 497
  • 10 Os 215/70
    Entscheidungstext OGH 01.12.1970 10 Os 215/70
    Beisatz: Im Sinne des § 3 StPO ist es Pflicht des Vorsitzenden, nachdem ein vom Angeklagten vor der Verhandlung ausdrücklich gestellter Antrag auf Beigabe eines Armenvertreters in der Hauptverhandlung abgewiesen wurde, den Angeklagten ausdrücklich zu befragen, ob er auf Grund dieser in der Hauptverhandlung erfolgten Mitteilung, seinen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Bestellung eines Armenvertreters nunmehr, dh in der Hauptverhandlung, aufrecht erhalte und gegebenenfalls die diesbezügliche Erklärung des Angeklagten auch im Hauptverhandlungsprotokoll festzuhalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0096444

Dokumentnummer

JJR_19620425_OGH0002_0120OS00109_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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