Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Bei notwendiger Verteidigung kann dem Angeklagten ein ex offo-Verteidiger nur für die Hauptverhandlung und vom OGH für den Gerichtstag bestellt werden; zur Rechtsmittelausführung ist dies nicht möglich. Es wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen nur die Bestellung eines Armenverteidigers hiefür zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0097890Dokumentnummer
JJR_19590415_OGH0002_0070OS00064_5900000_001