Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Der bestellte Armenvertreter ist nicht berechtigt, über die Aufrechterhaltung eines Rechtsmittels ohne Auftrag des Angeklagten zu disponieren oder die Ausführung der vom Angeklagten angemeldeten Rechtsmittel eigenmächtig zu verweigern (ausdrückliche Ablehnung der in 9 Os 204/66 - 9 Os 207/66, RZ 1967,102 = JBl 1968,97 = EvBl 1968/102 bisher vertretenen Rechtsansicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0097619Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008