Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Beantragt ein Angeklagter in seiner selbst verfaßten Nichtigkeitsbeschwerde - bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen - die Beistellung eines Armenvertreters, so kann der die Verbesserung des Rechtsmittels durch die Unterschrift eines berechtigten Verteidigers anordnende Beschluß und die Beschwerde, rechtswirksam nur an einen zu bestellenden Armenvertreter und nicht an den Angeklagten selbst zugestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0097499Dokumentnummer
JJR_19691204_OGH0002_0090OS00069_6900000_001