Norm: StPO §41StPO §61 B
Rechtssatz: Kommt das Strafgericht nach erfolgter Beigebung eines Verteidigers im Sinne des § 41 Abs 2 StPO zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge der verbesserten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten/Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die Verfahrenshilfe zu entziehen), der beigestellte Verfahrenshilfevert... mehr lesen...
Gründe: In der bezeichneten Auslieferungssache gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschlüssen vom 19. und 26. November 2001 den Beschwerden des Mohammad Abd El Rahman B***** gegen die Erlassung eines Haftbefehles und die Verhängung der Auslieferungshaft (AZ 22 Bs 356, 357/01 = ON 78 des Vr-Aktes) sowie gegen die Fortsetzung der Auslieferungshaft (AZ 22 Bs 375/01 = ON 84) nicht Folge. Diese Beschlüsse wurden dem vom Auszuliefernden gewählten Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Herbert P****... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §44GRBG allg
Rechtssatz: Bei aufrechter Wahlverteidigung ist die zusätzliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Einbringen einer Grundrechtsbeschwerde oder "das Grundrechtsbeschwerdeverfahren" nicht zulässig; dies widerspricht der Systematik der Verfahrenshilfe nach § 41 StPO, weil ein gleichzeitiges Einschreiten von Verfahrenshilfeverteidiger und Wahlverteidiger ausgeschlossen ist (§§ 41 Abs 6, 44 Abs 2 StPO... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §44GRBG allg
Rechtssatz: Das Einbringen einer Grundrechtsbeschwerde in einem Strafverfahren oder Auslieferungsverfahren zieht kein "neues (anderes) Verfahren" nach sich, sondern bloß eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im selben Verfahren. Das Ergreifen eines solchen Rechtsbehelfs stellt somit eine innerhalb des Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten (Angeklagten, Auszuliefernden) und dem gewählten Vertei... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §286StPO §287
Rechtssatz: Die Abwesenheit des Verteidigers hindert die Durchführung des Gerichtstages nicht, weil auch durch das StRÄG 1993 an § 41 Abs 1 Z 4 StPO inhaltlich keine Änderung eingetreten ist (vgl RV 924 BlgNR 18. GP 18). Die Bestimmungen über die notwendige Verteidigung vor dem Obersten Gerichtshof sind dahin zu verstehen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages zwar einen Verteidiger haben, nicht abe... mehr lesen...
Gründe: Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 27. Mai 1993, GZ 15 Os 100, 103/92-24, über Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 21. November 1991, GZ 16 Vr 1566/85-1385, entschieden. Eine mit San Mateo, 28.-31. 8. 2000 datierte und Dr. Ulrike S***** unterfertigte, direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete Telekopie enthält unter anderem die im
Spruch: unter Punkt 1. und 2. wiedergegebenen An... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §71StPO §352ff
Rechtssatz: Die Strafprozessordnung enthält - ungeachtet analoger Anwendung des XX. Hauptstücks durch sogenanntes Reassumieren - keine Bestimmungen, welche die Wiederaufnahme eines vom Obersten Gerichtshof (hier: über Nichtigkeitsbeschwerden von Prozessparteien) durchgeführten Verfahrens gestatten (vgl §§ 352 ff StPO), die Möglichkeit einer Feststellung der Nichtigkeit eines Strafverfahrens ex tunc gemäß § 71 A... mehr lesen...
Gründe: Im Rahmen der gegen Friedrich P***** und Liane J***** beim Landesgericht Feldkirch zum AZ 26 Vr 1603/98 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und anderer Delikte anhängigen Voruntersuchung stellte das mutmaßliche Tatopfer Manfred Sch***** am 16. Februar 1999 beim Untersuchungsrichter unter Vorlage des ZP-Form 1 (Vermögensbekenntnis gemäß § 66 ZPO) den Antrag, ihm als Privatbeteiligten Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu bewilligen. Der Untersuc... mehr lesen...
Norm: MedienG §8a As3StPO §41
Rechtssatz: § 8a MedG ist eine Sonderregelung betreffend das selbständige Entschädigungsverfahren, deren Abs 3 die §§ 63 bis 73 ZPO in diesem Verfahren für sinngemäß anwendbar erklärt. Diese Regelung betrifft damit die Parteien eines besonders gestalteten Verfahrens und ist in Bezug auf den Privatbeteiligten im (allgemeinen) Strafprozess nicht analog anwendbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §41
Rechtssatz: Ein Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers kann nur dann wegen Verspätung abgewiesen werden, wenn der Antrag nur der Verzögerung dient. Entscheidungstexte 13 Os 201/96 Entscheidungstext OGH 08.01.1997 13 Os 201/96 13 Os 83/97 Entscheidungstext OGH 18.06.1997 13 Os 83/97 Vgl ... mehr lesen...
Norm: StPO §41
Rechtssatz: Der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) hat die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers so rechtzeitig zu verlangen, daß dadurch das Verfahren grundsätzlich nicht verzögert wird. Entscheidungstexte 13 Os 201/96 Entscheidungstext OGH 08.01.1997 13 Os 201/96 European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §42
Rechtssatz: Notwendige Voraussetzung für die Bestellung eines Verteidigers ist - unabhängig von der Bestellungsart (§ 42 Abs 1 oder Abs 2 StPO) - dessen Beigebung, welche allerdings auch konkludent (hier: im Ersuchen um Bestellung gemäß § 42 Abs 2 StPO) erfolgen kann. Die Enthebung eines solcherart bestellten Verteidigers ändert nichts daran, daß die Beigebung eines Verteidigers (hier nach § 41 Abs 3 StPO) weiterhin aufre... mehr lesen...
Norm: StPO §41
Rechtssatz: Mangels Bezeichnung der Person des zu Vertretenden erlangt Verteidigerbeigabe nach Abs 3 (oder 2) keine Rechtswirksamkeit. Entscheidungstexte 11 Os 92/80 Entscheidungstext OGH 30.06.1980 11 Os 92/80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0097328 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: RAO §45StPO §41
Rechtssatz: Ein Rechtsanwalt kann zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht verpflichtet werden, wenn er dieses nach Prüfung als aussichtslos oder mutwillig erkennen muß. Entscheidungstexte Bkd 11/78 Entscheidungstext OGH 01.10.1979 Bkd 11/78 4 Ob 102/22m Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 102/22m Vgl; Beisatz... mehr lesen...
Norm: StPO §41
Rechtssatz: Werden die Kosten eines Amtsverteidigers für vor dem 01.12.1973 erbrachte Leistungen erst nach diesem Zeitpunkt bestimmt, dann ist § 41 Abs 3 StPO idF des VerfHG BGBl 1973/569 anzuwenden, wonach der Angeklagte die Kosten des Amtsverteidigers nur dann zu tragen hat, wenn auf seiner Seite nicht die Voraussetzungen für die Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO vorliegen. OLG Wien vom 28.12.1... mehr lesen...
Norm: StPO §41
Rechtssatz: Die Aufhebung der Verteidigerbestellung gemäß § 41 Abs 2 StPO in der Hauptverhandlung kommt dem Senat zu. Entscheidungstexte 13 Os 183/77 Entscheidungstext OGH 22.12.1977 13 Os 183/77 Veröff: EvBl 1978/95 S 272 = JBl 1978,327 9 Os 147/81 Entscheidungstext OGH 20.10.1981 9 Os 147/81 Beisatz: Auß... mehr lesen...
Norm: StPO §41
Rechtssatz: 1) Automatisches Erlöschen der Verteidigerfunktion bei Neubestellung nach § 42 Abs 2 StPO 2) die Bestellung nach § 41 Abs 2 StPO gilt, soweit nichts anderes vom Besteller verfügt wird, auch für das Rechtsmittelverfahren. Entscheidungstexte 13 Os 183/77 Entscheidungstext OGH 22.12.1977 13 Os 183/77 Veröff: EvBl 1978/95 S 272 = JBl 1978,327 ... mehr lesen...
Norm: StPO §41
Rechtssatz: Werden die Kosten eines Amtsverteidigers für vor dem 01.12.1973 erbrachte Leistungen erst nach diesem Zeitpunkt bestimmt, dann ist § 41 Abs 3 StPO idF des VerfHG BGBl 1973/569 anzuwenden, wonach der Angeklagte die Kosten des Amtsverteidigers nur dann zu tragen hat, wenn auf seiner Seite nicht die Voraussetzungen für die Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO vorliegen. Entsch... mehr lesen...
Norm: StPO §41
Rechtssatz: Der Angeklagte hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf einen Armenvertreter. Entscheidungstexte 11 Os 99/74 Entscheidungstext OGH 18.10.1974 11 Os 99/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097311 Dokumentnummer JJR_19741018_OGH... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §285
Rechtssatz: Pro domo Vermerk der Generalprokuratur zur Rechtzeitigkeit der Ausführung des Rechtsmittels durch den bestellten Armenverteidiger, der nach seiner irrtümlich zunächst für einen anderen Angeklagten erfolgten Bestellung erst mit fernmündlichem "Konstitut" wirksam für diesen Angeklagten zum Armenvertreter bestellt wurde. Entscheidungstexte 12 Os 213/71 ... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §42StPO §43 A
Rechtssatz: Die Bestellung eines Amtsverteidigers oder Armenverteidigers erfolgt - unbeschadet des den Rechtsanwaltskammern zukommenden Benennungsrechtes - durch Entscheidung des Gerichtes. Vor der Zustellung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel auszuführen die Bestellung eines Armenverteidigers erfolgte, ist letzterem, soweit nötig, bekanntzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten wurde. ... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §42StPO §43 A
Rechtssatz: Ein Armenvertreter wird allein vom Gericht bestellt. Der Vorgang, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der dem § 41 Abs 2 StPO zu entnehmenden Absicht des Gesetzes insbesondere zum Vorteil des Angeklagten einen Wechsel des Armenvertreters tunlichst zu vermeiden - einen anderen Armenvertreter benannte, konnte für sich allein nicht die Bestellung dieses Rechts... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §393
Rechtssatz: Wie das Erlöschen des Armenrechtes hat auch die Enthebung des Armenvertreters im Strafverfahren grundsätzlich keine rückwirkende Kraft. Entscheidungstexte 12 Os 257/69 Entscheidungstext OGH 28.01.1970 12 Os 257/69 Veröff: EvBl 1970/242 S 410 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §43 A
Rechtssatz: Es ist nicht Sache des Gerichtes, die Tätigkeit des bestellten Verteidigers zu überwachen (vgl 9 Os 204-207/66 = RZ 1967,102 = JBl 1968,97 = EvBl 1968/102 S 163) Entscheidungstexte 12 Os 72/68 Entscheidungstext OGH 13.05.1968 12 Os 72/68 9 Os 2/69 Entscheidungstext OGH 23.01.1969 9 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §43 A
Rechtssatz: Die Erklärung eines Verteidigers, eine Nichtigkeitsbeschwerde deshalb nicht ausführen zu können, weil dem Urteil seiner Meinung nach eine Nichtigkeit nicht anhafte, ist nicht als Ablehnung der Übernahme der Verteidigung im Sinne des § 43 Abs 1 StPO anzusehen. Entscheidungstexte 9 Os 204/66 Entscheidungstext OGH 02.03.1967 9 Os 204/66 Veröff:... mehr lesen...
Norm: StPO §41
Rechtssatz: Das Recht auf Bestellung eines Armenvertreters steht dem Beschuldigten auch im vereinfachten Verfahren zu. Entscheidungstexte 10 Os 88/66 Entscheidungstext OGH 10.05.1966 10 Os 88/66 Veröff: Evbl 1966/441 S 556 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0097369 Do... mehr lesen...
Norm: StPO §41
Rechtssatz: Das Gericht hat, wenn es die finanziellen Verhältnisse des des Angeklagten, der die Beistellung eines Armenvertreters begehrt, nicht kennt, Erhebungen über diese zu pflegen. Die Bewilligung des Armenrechts von der Vorlage eines Armenrechtszeugnisses abhängig zu machen, ist nicht zulässig. Entscheidungstexte 10 Os 113/64 Entscheidungstext OGH 22.05.1964 10 ... mehr lesen...
Norm: PresseG §42StPO §41
Rechtssatz: Im selbständigen Verfahren nach § 42 PresseG hindert auch bei Ausführbarkeit der Ladung des Herausgebers oder Verlegers das Fehlen des Zustellungsnachweises nicht die Verhandlung und Urteilsfällung. Es ist unstatthaft, dem Verfallsbeteiligten einen Armenvertreter beizugeben. Eine ohne seinen Antrag von Amts wegen verfügte Bestellung eines Armenvertreters begründet keine Vertretungsmacht für den Verfallsbete... mehr lesen...
Norm: StPO §41
Rechtssatz: Die Ausübung des dem Angeklagten im § 41 StPO eingeräumten Rechtes, die Bestellung eines Armenvertreters zu verlangen, muß so zeitgerecht geschehen, daß die Bestellung ohne Vertagung der Hauptverhandlung möglich ist. Ein erst in dieser gestellter darauf abzielender Antrag wird in der Regel unbeachtlich sein. Entscheidungstexte 4 Os 269/38 Entscheidungstext O... mehr lesen...