RS OGH 2000/9/28 15Os128/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2000
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Norm

StPO §41
StPO §71
StPO §352ff

Rechtssatz

Die Strafprozessordnung enthält - ungeachtet analoger Anwendung des XX. Hauptstücks durch sogenanntes Reassumieren - keine Bestimmungen, welche die Wiederaufnahme eines vom Obersten Gerichtshof (hier: über Nichtigkeitsbeschwerden von Prozessparteien) durchgeführten Verfahrens gestatten (vgl §§ 352 ff StPO), die Möglichkeit einer Feststellung der Nichtigkeit eines Strafverfahrens ex tunc gemäß § 71 Abs 1 StPO vorsehen (vgl 15 Os 73/00) und die Gewährung der Verfahrenshilfe (für wen auch immer) im Zusammenhang eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrages normieren (vgl § 41 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0116416

Dokumentnummer

JJR_20000928_OGH0002_0150OS00128_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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