Norm
StPO §41Rechtssatz
Die Strafprozessordnung enthält - ungeachtet analoger Anwendung des XX. Hauptstücks durch sogenanntes Reassumieren - keine Bestimmungen, welche die Wiederaufnahme eines vom Obersten Gerichtshof (hier: über Nichtigkeitsbeschwerden von Prozessparteien) durchgeführten Verfahrens gestatten (vgl §§ 352 ff StPO), die Möglichkeit einer Feststellung der Nichtigkeit eines Strafverfahrens ex tunc gemäß § 71 Abs 1 StPO vorsehen (vgl 15 Os 73/00) und die Gewährung der Verfahrenshilfe (für wen auch immer) im Zusammenhang eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrages normieren (vgl § 41 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0116416Dokumentnummer
JJR_20000928_OGH0002_0150OS00128_0000000_001