Norm
StPO §41Rechtssatz
Bei aufrechter Wahlverteidigung ist die zusätzliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Einbringen einer Grundrechtsbeschwerde oder "das Grundrechtsbeschwerdeverfahren" nicht zulässig; dies widerspricht der Systematik der Verfahrenshilfe nach § 41 StPO, weil ein gleichzeitiges Einschreiten von Verfahrenshilfeverteidiger und Wahlverteidiger ausgeschlossen ist (§§ 41 Abs 6, 44 Abs 2 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116091Dokumentnummer
JJR_20020130_OGH0002_0130OS00182_0100000_002