Norm
StPO §41Rechtssatz
Ein Armenvertreter wird allein vom Gericht bestellt. Der Vorgang, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der dem § 41 Abs 2 StPO zu entnehmenden Absicht des Gesetzes insbesondere zum Vorteil des Angeklagten einen Wechsel des Armenvertreters tunlichst zu vermeiden - einen anderen Armenvertreter benannte, konnte für sich allein nicht die Bestellung dieses Rechtsanwaltes zum Armenvertreter bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097307Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008