RS OGH 1971/1/28 11Os9/71 (11Os10/71, 11Os11/71)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1971
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Norm

StPO §41
StPO §42
StPO §43 A

Rechtssatz

Ein Armenvertreter wird allein vom Gericht bestellt. Der Vorgang, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der dem § 41 Abs 2 StPO zu entnehmenden Absicht des Gesetzes insbesondere zum Vorteil des Angeklagten einen Wechsel des Armenvertreters tunlichst zu vermeiden - einen anderen Armenvertreter benannte, konnte für sich allein nicht die Bestellung dieses Rechtsanwaltes zum Armenvertreter bewirken.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 9/71
    Entscheidungstext OGH 28.01.1971 11 Os 9/71
    Veröff: SSt 42/4 = RZ 1971,81 (dort falsch mit 11 Os 202/70 zitiert)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097307

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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