RS OGH 1967/3/2 9Os204/66 (9Os205/66 - 9Os207/66), 12Os137/69 (12Os138/69)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1967
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Norm

StPO §41
StPO §43 A

Rechtssatz

Die Erklärung eines Verteidigers, eine Nichtigkeitsbeschwerde deshalb nicht ausführen zu können, weil dem Urteil seiner Meinung nach eine Nichtigkeit nicht anhafte, ist nicht als Ablehnung der Übernahme der Verteidigung im Sinne des § 43 Abs 1 StPO anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 204/66
    Entscheidungstext OGH 02.03.1967 9 Os 204/66
    Veröff: EvBl 1968/102 S 163 = JBl 1968,97 = RZ 1967,102
  • 12 Os 137/69
    Entscheidungstext OGH 18.06.1969 12 Os 137/69
    Vgl aber; Beisatz: Der bestellte Armenvertreter ist nicht berechtigt, über die Aufrechterhaltung eines Rechtsmittels ohne Auftrag des Angeklagten zu disponieren oder die Ausführung der vom Angeklagten angemeldeten Rechtsmittel eigenmächtig zu verweigern. (T1) Veröff: EvBl 1970/105 S 160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0097331

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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