RS OGH 2002/1/30 13Os182/01 (13Os2/02)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2002
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Norm

StPO §41
StPO §44
GRBG allg

Rechtssatz

Das Einbringen einer Grundrechtsbeschwerde in einem Strafverfahren oder Auslieferungsverfahren zieht kein "neues (anderes) Verfahren" nach sich, sondern bloß eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im selben Verfahren. Das Ergreifen eines solchen Rechtsbehelfs stellt somit eine innerhalb des Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten (Angeklagten, Auszuliefernden) und dem gewählten Verteidiger gedeckte einzelne Prozesshandlung dar, die keiner eigenen Vollmacht (§ 44 Abs 1 StPO) und auch keiner gesonderten Verteidigerbestellung bedarf (vgl 13 Os 142/97 = ÖJZ 1998/107).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 182/01
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 13 Os 182/01

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116090

Dokumentnummer

JJR_20020130_OGH0002_0130OS00182_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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