Norm
StPO §41Rechtssatz
Das Einbringen einer Grundrechtsbeschwerde in einem Strafverfahren oder Auslieferungsverfahren zieht kein "neues (anderes) Verfahren" nach sich, sondern bloß eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im selben Verfahren. Das Ergreifen eines solchen Rechtsbehelfs stellt somit eine innerhalb des Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten (Angeklagten, Auszuliefernden) und dem gewählten Verteidiger gedeckte einzelne Prozesshandlung dar, die keiner eigenen Vollmacht (§ 44 Abs 1 StPO) und auch keiner gesonderten Verteidigerbestellung bedarf (vgl 13 Os 142/97 = ÖJZ 1998/107).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116090Dokumentnummer
JJR_20020130_OGH0002_0130OS00182_0100000_001