Norm
StPO §41Rechtssatz
Die Ausübung des dem Angeklagten im § 41 StPO eingeräumten Rechtes, die Bestellung eines Armenvertreters zu verlangen, muß so zeitgerecht geschehen, daß die Bestellung ohne Vertagung der Hauptverhandlung möglich ist. Ein erst in dieser gestellter darauf abzielender Antrag wird in der Regel unbeachtlich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0097374Dokumentnummer
JJR_19380316_OGH0002_0040OS00269_3800000_001