RS OGH 1938/3/16 4Os269/38

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Veröffentlicht am 16.03.1938
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Norm

StPO §41

Rechtssatz

Die Ausübung des dem Angeklagten im § 41 StPO eingeräumten Rechtes, die Bestellung eines Armenvertreters zu verlangen, muß so zeitgerecht geschehen, daß die Bestellung ohne Vertagung der Hauptverhandlung möglich ist. Ein erst in dieser gestellter darauf abzielender Antrag wird in der Regel unbeachtlich sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Os 269/38
    Entscheidungstext OGH 16.03.1938 4 Os 269/38
    Veröff: SSt 18/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0097374

Dokumentnummer

JJR_19380316_OGH0002_0040OS00269_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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