Norm
StPO §41Rechtssatz
Werden die Kosten eines Amtsverteidigers für vor dem 01.12.1973 erbrachte Leistungen erst nach diesem Zeitpunkt bestimmt, dann ist § 41 Abs 3 StPO idF des VerfHG BGBl 1973/569 anzuwenden, wonach der Angeklagte die Kosten des Amtsverteidigers nur dann zu tragen hat, wenn auf seiner Seite nicht die Voraussetzungen für die Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0097310Dokumentnummer
JJR_19761228_OGH0002_0110BS00533_7600000_001