Norm
StPO §41Rechtssatz
Das Gericht hat, wenn es die finanziellen Verhältnisse des des Angeklagten, der die Beistellung eines Armenvertreters begehrt, nicht kennt, Erhebungen über diese zu pflegen. Die Bewilligung des Armenrechts von der Vorlage eines Armenrechtszeugnisses abhängig zu machen, ist nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0097324Dokumentnummer
JJR_19640522_OGH0002_0100OS00113_6400000_001