RS OGH 1981/3/31 10Os46/81 (10Os47/81)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1981
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Norm

StPO §41
StPO §42

Rechtssatz

Notwendige Voraussetzung für die Bestellung eines Verteidigers ist - unabhängig von der Bestellungsart (§ 42 Abs 1 oder Abs 2 StPO) - dessen Beigebung, welche allerdings auch konkludent (hier: im Ersuchen um Bestellung gemäß § 42 Abs 2 StPO) erfolgen kann. Die Enthebung eines solcherart bestellten Verteidigers ändert nichts daran, daß die Beigebung eines Verteidigers (hier nach § 41 Abs 3 StPO) weiterhin aufrecht bleibt (und zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung die Urteilsausfertigung nur dem - noch zu bestellenden - Verteidiger zustellt werden darf).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 46/81
    Entscheidungstext OGH 31.03.1981 10 Os 46/81
    Veröff: EvBl 1981/205 S 581

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0097342

Dokumentnummer

JJR_19810331_OGH0002_0100OS00046_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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