Norm
StPO §41Rechtssatz
Notwendige Voraussetzung für die Bestellung eines Verteidigers ist - unabhängig von der Bestellungsart (§ 42 Abs 1 oder Abs 2 StPO) - dessen Beigebung, welche allerdings auch konkludent (hier: im Ersuchen um Bestellung gemäß § 42 Abs 2 StPO) erfolgen kann. Die Enthebung eines solcherart bestellten Verteidigers ändert nichts daran, daß die Beigebung eines Verteidigers (hier nach § 41 Abs 3 StPO) weiterhin aufrecht bleibt (und zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung die Urteilsausfertigung nur dem - noch zu bestellenden - Verteidiger zustellt werden darf).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0097342Dokumentnummer
JJR_19810331_OGH0002_0100OS00046_8100000_001