RS OGH 1971/1/28 11Os9/71 (11Os10/71, 11Os11/71)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1971
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Norm

StPO §41
StPO §42
StPO §43 A

Rechtssatz

Die Bestellung eines Amtsverteidigers oder Armenverteidigers erfolgt - unbeschadet des den Rechtsanwaltskammern zukommenden Benennungsrechtes - durch Entscheidung des Gerichtes. Vor der Zustellung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel auszuführen die Bestellung eines Armenverteidigers erfolgte, ist letzterem, soweit nötig, bekanntzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten wurde.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 9/71
    Entscheidungstext OGH 28.01.1971 11 Os 9/71
    Veröff: SSt 42/4 = RZ 1971,81 (dort falsch mit 11 Os 202/70 zitiert)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097315

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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