Norm
StPO §41Rechtssatz
Die Bestellung eines Amtsverteidigers oder Armenverteidigers erfolgt - unbeschadet des den Rechtsanwaltskammern zukommenden Benennungsrechtes - durch Entscheidung des Gerichtes. Vor der Zustellung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel auszuführen die Bestellung eines Armenverteidigers erfolgte, ist letzterem, soweit nötig, bekanntzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097315Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008