Norm: StPO §41
Rechtssatz: Im Gerichtshofverfahren ist im allgemeinen der für die Hauptverhandlung bestellte Armenvertreter nicht berechtigt, die von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung angemeldeten Rechtsmittel nach Schluß der Hauptverhandlung zurückzuziehen. Entscheidungstexte 5 Os 1060/36 Entscheidungstext OGH 03.12.1936 5 Os 1060/36 Veröff: SSt 16/111 ... mehr lesen...
Norm: StPO §41
Rechtssatz: Unzulässigkeit der Vermehrung der Zahl der Rechtsmittelschriften infolge Einschreitens mehrerer Verteidiger. - Gleichzeitiges Einschreiten eines gewählten Verteidigers und eines Armenvertreters. Entscheidungstexte Os 202/25 Entscheidungstext OGH 16.04.1925 Os 202/25 Veröff: SSt 5/39 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: StPO §41
Rechtssatz: Verpflichtung des Gerichtes zur Enthebung des bestellten amtswegigen Verteidigers, im Falle die Voraussetzungen für die Bestellung eines Armenvertreters gegeben sind. Entscheidungstexte Os 165/25 Entscheidungstext OGH 06.04.1925 Os 165/25 Veröff: SSt 5/37 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...