Norm: StPO §345 Z5
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO setzt formell voraus, daß ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag vom Schwurgerichtshof nicht oder ablehnend erledigt wurde. Entscheidungstexte 12 Os 128/72 Entscheidungstext OGH 21.11.1972 12 Os 128/72 9 Os 157/79 Entscheidungstext OGH 11.12.1979 9 O... mehr lesen...
Norm: StPO §332StPO §345 Z9
Rechtssatz: Die überflüssige Verneinung von Zusatzfragen und Eventualfragen verwirklicht keinen Nichtigkeitsgrund. Entscheidungstexte 12 Os 128/72 Entscheidungstext OGH 21.11.1972 12 Os 128/72 13 Os 126/74 Entscheidungstext OGH 06.11.1974 13 Os 126/74 11 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z6
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 6 StPO wird nicht schon allein dadurch verwirklicht, daß in den den Geschwornen vorgelegten Fragen Streichungen oder Änderungen vorgenommen wurden, wenn dadurch der Wortlaut der tatsächlich gestellten Fragen nicht zweifelhaft ist. Entscheidungstexte 12 Os 128/72 Entscheidungstext OGH 21.11.1972 12 Os 128/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z5
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO setzt formell voraus, daß ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag vom Schwurgerichtshof nicht oder ablehnend erledigt wurde. Entscheidungstexte 12 Os 128/72 Entscheidungstext OGH 21.11.1972 12 Os 128/72 9 Os 157/79 Entscheidungstext OGH 11.12.1979 9 O... mehr lesen...
Norm: StPO §332StPO §345 Z9
Rechtssatz: Die überflüssige Verneinung von Zusatzfragen und Eventualfragen verwirklicht keinen Nichtigkeitsgrund. Entscheidungstexte 12 Os 128/72 Entscheidungstext OGH 21.11.1972 12 Os 128/72 13 Os 126/74 Entscheidungstext OGH 06.11.1974 13 Os 126/74 11 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z6
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 6 StPO wird nicht schon allein dadurch verwirklicht, daß in den den Geschwornen vorgelegten Fragen Streichungen oder Änderungen vorgenommen wurden, wenn dadurch der Wortlaut der tatsächlich gestellten Fragen nicht zweifelhaft ist. Entscheidungstexte 12 Os 128/72 Entscheidungstext OGH 21.11.1972 12 Os 128/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 BStPO §345 Z8
Rechtssatz: Die Rechtsbelehrung der Geschwornen, aus der eindeutig zu entnehmen ist, daß Raub nur dann vorliegt, wenn der Täter seinem Opfer in der Absicht, sich einer fremden beweglichen Sache zu bemächtigen, Gewalt antut (diese Formulierung bringt klar zum Ausdruck, daß es sich um eine Gewaltanwendung gegen die Person handeln muß), wogegen die Besitzentziehung beim Diebstahl ohne eine Gewaltanwendung gegen d... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 BStPO §345 Z8
Rechtssatz: Die Rechtsbelehrung der Geschwornen, aus der eindeutig zu entnehmen ist, daß Raub nur dann vorliegt, wenn der Täter seinem Opfer in der Absicht, sich einer fremden beweglichen Sache zu bemächtigen, Gewalt antut (diese Formulierung bringt klar zum Ausdruck, daß es sich um eine Gewaltanwendung gegen die Person handeln muß), wogegen die Besitzentziehung beim Diebstahl ohne eine Gewaltanwendung gegen d... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §345 Z6
Rechtssatz: Wurde den Geschwornen neben der Hauptfrage auf Mord eine Eventualfrage in der Richtung des § 523 StG gestellt, so kann sich der Angeklagte über die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage auf volle Berauschung (§ 2 lit c StG) nicht beschweren, da die Geschwornen dadurch, daß ihnen die Eventualfrage vorlag, ohnedies hinlänglich Gelegenheit hatten, die auf Volltrunkenheit gehende Verantwortung des Angek... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §345 Z6
Rechtssatz: Ein Zweifragenschema (und zwar eine Hauptfrage auf die Anklagetat und eine Eventualfrage in der Richtung des Tatbestandes nach § 523 StG ohne Stellung einer Zusatzfrage in der Richtung des § 2 lit c StG) ist jedenfalls dann hinreichend, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §345 Z6
Rechtssatz: Wurde den Geschwornen neben der Hauptfrage auf Mord eine Eventualfrage in der Richtung des § 523 StG gestellt, so kann sich der Angeklagte über die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage auf volle Berauschung (§ 2 lit c StG) nicht beschweren, da die Geschwornen dadurch, daß ihnen die Eventualfrage vorlag, ohnedies hinlänglich Gelegenheit hatten, die auf Volltrunkenheit gehende Verantwortung des Angek... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §345 Z6
Rechtssatz: Ein Zweifragenschema (und zwar eine Hauptfrage auf die Anklagetat und eine Eventualfrage in der Richtung des Tatbestandes nach § 523 StG ohne Stellung einer Zusatzfrage in der Richtung des § 2 lit c StG) ist jedenfalls dann hinreichend, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §345 Z6
Rechtssatz: Auch wenn im konkreten Fall eine Zusatzfrage in der Richtung des § 2 lit a StG indiziert gewesen wäre, kann sich der Angeklagte durch die Unterlassung ihrer Stellung neben der - tatsächlich gestellten, von den Geschwornen aber verneinten - Zusatzfrage nach § 2 lit b StG nicht als beschwert erachten, da sie keine für ihn günstigere Alternative geboten hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z5
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Beachtlichkeit eines Beweisantrages unter dem Gesichtspunkt des § 345 Z 5 StPO ist nur von der Zielrichtung der betreffenden Antragstellung und den dabei vorgebrachten Gründen (Angabe des Beweisthemas und Darlegung der Tauglichkeit des Beweismittels für dieses) auszugehen. Entscheidungstexte 13 Os 57/72 Entscheidungstext OGH 22.06.19... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §345 Z6
Rechtssatz: Auch wenn im konkreten Fall eine Zusatzfrage in der Richtung des § 2 lit a StG indiziert gewesen wäre, kann sich der Angeklagte durch die Unterlassung ihrer Stellung neben der - tatsächlich gestellten, von den Geschwornen aber verneinten - Zusatzfrage nach § 2 lit b StG nicht als beschwert erachten, da sie keine für ihn günstigere Alternative geboten hätte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z5
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Beachtlichkeit eines Beweisantrages unter dem Gesichtspunkt des § 345 Z 5 StPO ist nur von der Zielrichtung der betreffenden Antragstellung und den dabei vorgebrachten Gründen (Angabe des Beweisthemas und Darlegung der Tauglichkeit des Beweismittels für dieses) auszugehen. Entscheidungstexte 13 Os 57/72 Entscheidungstext OGH 22.06.19... mehr lesen...
Norm: StPO §118 ffStPO §345 Z5
Rechtssatz: Sofern ein Sachverständiger die den Geschwornen vorbehaltene Beweiswürdigung vorwegnimmt, ist es Aufgabe der Verteidigung, durch geeignete Antragstellung der Kompetenzüberschreitung entgegenzuwirken und diese im Falle einer gegenteiligen Beschlußfassung durch den Schwurgerichtshof im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde nach der Z 5 des § 345 StPO geltend zu machen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §118 ffStPO §345 Z5
Rechtssatz: Sofern ein Sachverständiger die den Geschwornen vorbehaltene Beweiswürdigung vorwegnimmt, ist es Aufgabe der Verteidigung, durch geeignete Antragstellung der Kompetenzüberschreitung entgegenzuwirken und diese im Falle einer gegenteiligen Beschlußfassung durch den Schwurgerichtshof im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde nach der Z 5 des § 345 StPO geltend zu machen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 BStPO §345 Z8
Rechtssatz: Die Rechtsbelehrung zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl ist ausreichend, wenn ihr eindeutig zu entnehmen ist, daß Raub nur dann vorliegt, wenn der Täter seinem Opfer in gewinnsüchtiger Absicht, nämlich weil er sich einer fremden beweglichen Sache bemächtigen will, zur Erreichung dieses Zieles Gewalt antut, wogegen die Besitzentziehung beim Diebstahl ohne eine Gewaltanwendung geg... mehr lesen...
Norm: StPO §321 Abs2 BStPO §345 Z8
Rechtssatz: Die Rechtsbelehrung zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl ist ausreichend, wenn ihr eindeutig zu entnehmen ist, daß Raub nur dann vorliegt, wenn der Täter seinem Opfer in gewinnsüchtiger Absicht, nämlich weil er sich einer fremden beweglichen Sache bemächtigen will, zur Erreichung dieses Zieles Gewalt antut, wogegen die Besitzentziehung beim Diebstahl ohne eine Gewaltanwendung geg... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z5
Rechtssatz: Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrudnes nach § 345 Z 5 StPO setzt die Stellung eines entsprechendnen Beweisntrages durch den beschwerdeführer in der Hauptverhandlung voraus, in welchem die Umstände, die durch das betreffende Beweismittel erwiesen werden sollen, anzuführen sind; ein mit Nichtigkeitsfolge bedrohter Verfahrensmangel kommt nur in Betracht, wenn über diesen Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antra... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z5
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Z 5 StPO liegt nicht vor, wenn eine dem Beschwerdeführer nachträglich als notwendig erscheinende Beweiserhebung nicht von Amts wegen vorgenommen wurde. Entscheidungstexte 12 Os 57/72 Entscheidungstext OGH 09.05.1972 12 Os 57/72 13 Os 23/74 Entscheidungstext OGH 03.0... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z5
Rechtssatz: Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrudnes nach § 345 Z 5 StPO setzt die Stellung eines entsprechendnen Beweisntrages durch den beschwerdeführer in der Hauptverhandlung voraus, in welchem die Umstände, die durch das betreffende Beweismittel erwiesen werden sollen, anzuführen sind; ein mit Nichtigkeitsfolge bedrohter Verfahrensmangel kommt nur in Betracht, wenn über diesen Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antra... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z5
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Z 5 StPO liegt nicht vor, wenn eine dem Beschwerdeführer nachträglich als notwendig erscheinende Beweiserhebung nicht von Amts wegen vorgenommen wurde. Entscheidungstexte 12 Os 57/72 Entscheidungstext OGH 09.05.1972 12 Os 57/72 13 Os 23/74 Entscheidungstext OGH 03.0... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z12
Rechtssatz: In den Bereich der ausschließlich den Geschwornen vorbehaltenen Tatfrage fällt als subjektive Tatseite auch die Frage nach der Absicht, in der ein Täter gehandelt hat. Haben die Geschwornen die auf Mord gerichtete Hauptfrage bejaht, wurde damit auch festgestellt, daß der Angeklagte mit Tötungsabsicht gehandelt hat. Entscheidungstexte 10 Os 19/72 Entschei... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z12
Rechtssatz: In den Bereich der ausschließlich den Geschwornen vorbehaltenen Tatfrage fällt als subjektive Tatseite auch die Frage nach der Absicht, in der ein Täter gehandelt hat. Haben die Geschwornen die auf Mord gerichtete Hauptfrage bejaht, wurde damit auch festgestellt, daß der Angeklagte mit Tötungsabsicht gehandelt hat. Entscheidungstexte 10 Os 19/72 Entschei... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §345 Z6
Rechtssatz: Sind Zusatzfragen im Sinne des § 2 lit a und b StG gestellt, so ist eine weitere Zusatzfrage nach § 2 lit c StG nur dann erforderlich, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte zur Tatzeit volltrunken oder durch andere Einwirkung von außen (Medikamente, Drogen uä) in einem Maße des Gebrauchs der Vernunft beraubt gewesen sein kann, die einer Volltrunkenheit und der damit verbundenen Aufhe... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §345 Z6
Rechtssatz: Sind Zusatzfragen im Sinne des § 2 lit a und b StG gestellt, so ist eine weitere Zusatzfrage nach § 2 lit c StG nur dann erforderlich, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte zur Tatzeit volltrunken oder durch andere Einwirkung von außen (Medikamente, Drogen uä) in einem Maße des Gebrauchs der Vernunft beraubt gewesen sein kann, die einer Volltrunkenheit und der damit verbundenen Aufhe... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z6
Rechtssatz: Zur Fragestellung nach schuldhafter Annahme einer Notwehrsituation bei einer Mordanklage. Entscheidungstexte 12 Os 223/71 Entscheidungstext OGH 24.02.1972 12 Os 223/71 Veröff: EvBl 1972/277 S 525 10 Os 15/79 Entscheidungstext OGH 28.02.1979 10 Os 15/79 ... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z8
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut der Rechtsbelehrung der Geschwornen über Putativnotwehr muß eindeutig zu entnehmen sein, daß bei ihrer Annahme im Falle der Tötung des vermeintlichen Angreifers allenfalls ein Schuldspruch nach § 335 StG gerechtfertigt ist, jedoch ein solcher in vermeintlich notwendiger Verteidigung verwirklichter Erfolg nicht als vorsätzlich herbeigeführt zugerechnet werden kann und daher ein derartiges Verhalten... mehr lesen...