Norm
StPO §345 Z8Rechtssatz
Aus dem Wortlaut der Rechtsbelehrung der Geschwornen über Putativnotwehr muß eindeutig zu entnehmen sein, daß bei ihrer Annahme im Falle der Tötung des vermeintlichen Angreifers allenfalls ein Schuldspruch nach § 335 StG gerechtfertigt ist, jedoch ein solcher in vermeintlich notwendiger Verteidigung verwirklichter Erfolg nicht als vorsätzlich herbeigeführt zugerechnet werden kann und daher ein derartiges Verhalten nicht nach § 134 StG oder § 140 StG zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101140Dokumentnummer
JJR_19720224_OGH0002_0120OS00223_7100000_008