RS OGH 1972/2/24 12Os223/71

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Veröffentlicht am 24.02.1972
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Norm

StPO §345 Z8

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut der Rechtsbelehrung der Geschwornen über Putativnotwehr muß eindeutig zu entnehmen sein, daß bei ihrer Annahme im Falle der Tötung des vermeintlichen Angreifers allenfalls ein Schuldspruch nach § 335 StG gerechtfertigt ist, jedoch ein solcher in vermeintlich notwendiger Verteidigung verwirklichter Erfolg nicht als vorsätzlich herbeigeführt zugerechnet werden kann und daher ein derartiges Verhalten nicht nach § 134 StG oder § 140 StG zu beurteilen ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 223/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1972 12 Os 223/71
    Veröff: EvBl 1972/277 S 525

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0101140

Dokumentnummer

JJR_19720224_OGH0002_0120OS00223_7100000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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