Norm
StPO §345 Z5Rechtssatz
Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrudnes nach § 345 Z 5 StPO setzt die Stellung eines entsprechendnen Beweisntrages durch den beschwerdeführer in der Hauptverhandlung voraus, in welchem die Umstände, die durch das betreffende Beweismittel erwiesen werden sollen, anzuführen sind; ein mit Nichtigkeitsfolge bedrohter Verfahrensmangel kommt nur in Betracht, wenn über diesen Antrag nicht oder nicht im Sinne des Antragstellers entschieden worden ist (SSt 10/88; EvBl 1948/915; 1951/349).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100951Dokumentnummer
JJR_19720509_OGH0002_0120OS00057_7200000_002