RS OGH 1972/7/18 12Os89/72, 9Os22/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1972
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Norm

StPO §314
StPO §345 Z6

Rechtssatz

Ein Zweifragenschema (und zwar eine Hauptfrage auf die Anklagetat und eine Eventualfrage in der Richtung des Tatbestandes nach § 523 StG ohne Stellung einer Zusatzfrage in der Richtung des § 2 lit c StG) ist jedenfalls dann hinreichend, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hätte.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 89/72
    Entscheidungstext OGH 18.07.1972 12 Os 89/72
  • 9 Os 22/75
    Entscheidungstext OGH 16.04.1975 9 Os 22/75
    Beisatz: Verfehlt ist aber Stellung der zweiten Frage als Zusatzfrage, die § 2 lit c StG impliziert, anderseits aber eine Schuldfrage in Richtung § 523 StG enthält. (T1) Veröff: EvBl 1975/285 S 639

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100922

Dokumentnummer

JJR_19720718_OGH0002_0120OS00089_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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