Norm: StPO §345 Z8
Rechtssatz: Die insoweit allgemein gehaltene, anscheinend auf die unzusammenhängende kritiklose Wiedergabe von Rechtssätzen kommentierter Gesetzesausgaben zurückzuführende Rechtsbelehrung der Geschwornen, daß unter gerechter Notwehr immer die Verletzung des Angreifers im Zuge der Verteidigung zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffes zu verstehen ist, ist mangelhaft, da eine Notwehrhandlung häuf... mehr lesen...
Norm: StPO §313 AStPO §314StPO §345 Z6
Rechtssatz: Eine Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen eines Schuldspruches kann immer nur als Eventualfrage und nie als Zusatzfrage gestellt werden. Entscheidungstexte 12 Os 223/71 Entscheidungstext OGH 24.02.1972 12 Os 223/71 Veröff: EvBl 1972/277 S 525 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z6
Rechtssatz: Zur Fragestellung nach schuldhafter Annahme einer Notwehrsituation bei einer Mordanklage. Entscheidungstexte 12 Os 223/71 Entscheidungstext OGH 24.02.1972 12 Os 223/71 Veröff: EvBl 1972/277 S 525 10 Os 15/79 Entscheidungstext OGH 28.02.1979 10 Os 15/79 ... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z8
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut der Rechtsbelehrung der Geschwornen über Putativnotwehr muß eindeutig zu entnehmen sein, daß bei ihrer Annahme im Falle der Tötung des vermeintlichen Angreifers allenfalls ein Schuldspruch nach § 335 StG gerechtfertigt ist, jedoch ein solcher in vermeintlich notwendiger Verteidigung verwirklichter Erfolg nicht als vorsätzlich herbeigeführt zugerechnet werden kann und daher ein derartiges Verhalten... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z8
Rechtssatz: Die insoweit allgemein gehaltene, anscheinend auf die unzusammenhängende kritiklose Wiedergabe von Rechtssätzen kommentierter Gesetzesausgaben zurückzuführende Rechtsbelehrung der Geschwornen, daß unter gerechter Notwehr immer die Verletzung des Angreifers im Zuge der Verteidigung zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriffes zu verstehen ist, ist mangelhaft, da eine Notwehrhandlung häuf... mehr lesen...
Norm: StPO §313 AStPO §314StPO §345 Z6
Rechtssatz: Eine Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen eines Schuldspruches kann immer nur als Eventualfrage und nie als Zusatzfrage gestellt werden. Entscheidungstexte 12 Os 223/71 Entscheidungstext OGH 24.02.1972 12 Os 223/71 Veröff: EvBl 1972/277 S 525 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313 BStPO §345 Z7
Rechtssatz: Das Zweifragenschema (Hauptfrage auf die Anklagetat und Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach § 287 StGB - ohne Stellung einer Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB) kann dann als hinreichend angesehen werden, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hätte (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer Entscheidung Nr 57 zu § ... mehr lesen...
Norm: StPO §312StPO §313 BStPO §345 Z7
Rechtssatz: Das Zweifragenschema (Hauptfrage auf die Anklagetat und Eventualfrage in Richtung des Vergehens nach § 287 StGB - ohne Stellung einer Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB) kann dann als hinreichend angesehen werden, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß der Angeklagte die Tat im Zustand unverschuldeter voller Berauschung begangen hätte (siehe Gebert-Pallin-Pfeiffer Entscheidung Nr 57 zu § ... mehr lesen...
Norm: StPO §321 AStPO §345 Z8
Rechtssatz: Die Rechtsbelehrung kann sich an den Gesetzeswortlaut halten, sofern dieser allgemein verständlich ist und es auch nach Lage des konkreten Einzelfalles in rechtlicher Beziehung keiner näheren Erläuterung bedarf. Entscheidungstexte 11 Os 98/71 Entscheidungstext OGH 17.11.1971 11 Os 98/71 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §321 AStPO §345 Z8
Rechtssatz: Die Rechtsbelehrung kann sich an den Gesetzeswortlaut halten, sofern dieser allgemein verständlich ist und es auch nach Lage des konkreten Einzelfalles in rechtlicher Beziehung keiner näheren Erläuterung bedarf. Entscheidungstexte 11 Os 98/71 Entscheidungstext OGH 17.11.1971 11 Os 98/71 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z12
Rechtssatz: Der OGH kann über eine auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nur die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf diese Tatsachen prüfen. Eine Nichtigkeitsbeschwerde, die sich über die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen, auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite, hinwegsetzt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Entscheidungstexte 10 Os 38/71 ... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z12
Rechtssatz: Der OGH kann über eine auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nur die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf diese Tatsachen prüfen. Eine Nichtigkeitsbeschwerde, die sich über die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen, auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite, hinwegsetzt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Entscheidungstexte 10 Os 38/71 ... mehr lesen...
Norm: StPO §331StPO §332 Abs4StPO §345 Z8StPO §345 Abs1 Z10
Rechtssatz: Eine sich aus der Niederschrift manifestierende mißverständliche Auslegung der an sich richtigen Rechtsbelehrung durch die Geschwornen stellt für sich allein den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 8 StPO nicht her. Entscheidungstexte 11 Os 114/71 Entscheidungstext OGH 22.09.1971 11 Os 114/71 ... mehr lesen...
Norm: StPO §331StPO §332 Abs4StPO §345 Z8StPO §345 Abs1 Z10
Rechtssatz: Eine sich aus der Niederschrift manifestierende mißverständliche Auslegung der an sich richtigen Rechtsbelehrung durch die Geschwornen stellt für sich allein den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 8 StPO nicht her. Entscheidungstexte 11 Os 114/71 Entscheidungstext OGH 22.09.1971 11 Os 114/71 ... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z12
Rechtssatz: Die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass der behauptete Subsumtionsirrtum aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet wird, nicht aber aus irgendwelchen Ergebnissen des Beweisverfahrens, die nach Meinung des Beschwerdeführers zu einem anderen Wahrspruch führen hätten sollen (EvBl 1952/57; EvBl 1966/127). Entscheidungstexte 10 Os 148/71 ... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z12
Rechtssatz: Die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, dass der behauptete Subsumtionsirrtum aus dem Wahrspruch selbst abgeleitet wird, nicht aber aus irgendwelchen Ergebnissen des Beweisverfahrens, die nach Meinung des Beschwerdeführers zu einem anderen Wahrspruch führen hätten sollen (EvBl 1952/57; EvBl 1966/127). Entscheidungstexte 10 Os 148/71 ... mehr lesen...
Norm: GSchLG §2StPO §281 Abs1 Z1StPO §345 Z1
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO wird auch durch die Beteiligung eines Laienrichters an der Verhandlung und Entscheidung verwirklicht, den die Anordnungen des GSchLG als zum Amte eines Geschworenen oder Schöffen ausdrücklich unfähig erklären. Entscheidungstexte 9 Os 86/71 Entscheidungstext OGH 01.07.1971 9 Os 86/7... mehr lesen...
Norm: GSchLG §2StPO §281 Abs1 Z1StPO §345 Z1
Rechtssatz: Ein Freispruch, durch den der Tatverdacht nicht gänzlich und zweifelsfrei beseitigt wird, macht zum Amte eines Geschworenen oder Schöffen nicht unfähig. Entscheidungstexte 9 Os 86/71 Entscheidungstext OGH 01.07.1971 9 Os 86/71 Veröff: EvBl 1972/35 S 54 = RZ 1972,13 European... mehr lesen...
Norm: GSchLG §2StPO §281 Abs1 Z1StPO §345 Z1
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO wird auch durch die Beteiligung eines Laienrichters an der Verhandlung und Entscheidung verwirklicht, den die Anordnungen des GSchLG als zum Amte eines Geschworenen oder Schöffen ausdrücklich unfähig erklären. Entscheidungstexte 9 Os 86/71 Entscheidungstext OGH 01.07.1971 9 Os 86/7... mehr lesen...
Norm: GSchLG §2StPO §281 Abs1 Z1StPO §345 Z1
Rechtssatz: Ein Freispruch, durch den der Tatverdacht nicht gänzlich und zweifelsfrei beseitigt wird, macht zum Amte eines Geschworenen oder Schöffen nicht unfähig. Entscheidungstexte 9 Os 86/71 Entscheidungstext OGH 01.07.1971 9 Os 86/71 Veröff: EvBl 1972/35 S 54 = RZ 1972,13 European... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z8
Rechtssatz: Ein auch für Laienrichter leicht erkennbarer Schreibfehler bewirkt noch keine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung. Entscheidungstexte 12 Os 27/71 Entscheidungstext OGH 01.04.1971 12 Os 27/71 9 Os 193/81 Entscheidungstext OGH 27.04.1982 9 Os 193/81 Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nur dann,... mehr lesen...
Norm: StPO §345 Z8
Rechtssatz: Ein auch für Laienrichter leicht erkennbarer Schreibfehler bewirkt noch keine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung. Entscheidungstexte 12 Os 27/71 Entscheidungstext OGH 01.04.1971 12 Os 27/71 9 Os 193/81 Entscheidungstext OGH 27.04.1982 9 Os 193/81 Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nur dann,... mehr lesen...
Norm: StPO §331 Abs3StPO §332 Abs4StPO §345 Z9
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 9 StPO liegt vor, wenn der Schwurgerichtshof es zu Unrecht unterläßt, den Geschwornen die Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen oder diese einem derartigen Auftrag nicht nachkommen (Novak). Entscheidungstexte 12 Os 252/70 Entscheidungstext OGH 08.03.1971 12 Os 252/70 ... mehr lesen...
Norm: StPO §331 Abs3StPO §332 Abs4StPO §345 Z9
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 9 StPO liegt vor, wenn der Schwurgerichtshof es zu Unrecht unterläßt, den Geschwornen die Verbesserung des Wahrspruches aufzutragen oder diese einem derartigen Auftrag nicht nachkommen (Novak). Entscheidungstexte 12 Os 252/70 Entscheidungstext OGH 08.03.1971 12 Os 252/70 ... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §345 Z6
Rechtssatz: Bei Unterbleiben der Vollbringung des Verbrechens aus anderen als aus den in § 8 StG angeführten Umständen, so auch infolge freiwilligen Rücktritts des Täters, liegt ein Straftatbestand überhaupt nicht vor. Dieser freiwillige Rücktritt kann daher auch nicht Gegenstand einer gesonderten Fragestellung an die Geschwornen sein. Entscheidungstexte 9 Os 11... mehr lesen...
Norm: StPO §313 BStPO §345 Z6
Rechtssatz: Bei Unterbleiben der Vollbringung des Verbrechens aus anderen als aus den in § 8 StG angeführten Umständen, so auch infolge freiwilligen Rücktritts des Täters, liegt ein Straftatbestand überhaupt nicht vor. Dieser freiwillige Rücktritt kann daher auch nicht Gegenstand einer gesonderten Fragestellung an die Geschwornen sein. Entscheidungstexte 9 Os 11... mehr lesen...
Norm: StPO §321 AStPO §345 Z8
Rechtssatz: Die Nichterörterung des gesetzlichen Strafsatzes und der bei der Strafbemessung in Betracht zu ziehenden Umstände begründet keine Nichtigkeit. Entscheidungstexte 10 Os 147/70 Entscheidungstext OGH 20.10.1970 10 Os 147/70 9 Os 140/74 Entscheidungstext OGH 22.01.1975 9 Os 140/74 ... mehr lesen...
Norm: StPO §321 AStPO §345 Z8
Rechtssatz: Die Nichterörterung des gesetzlichen Strafsatzes und der bei der Strafbemessung in Betracht zu ziehenden Umstände begründet keine Nichtigkeit. Entscheidungstexte 10 Os 147/70 Entscheidungstext OGH 20.10.1970 10 Os 147/70 9 Os 140/74 Entscheidungstext OGH 22.01.1975 9 Os 140/74 ... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §345 Z6
Rechtssatz: Die Eventualfrage muß bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens den Tatbestand des betreffenden Strafffalles erschöpfen. Durch die Eventualfrage muß den Geschwornen eine echte Alternative zu der korrespondierenden Hauptfrage geboten werden (vgl 10 Os 137/68). Dies setzt voraus, daß der den Geschwornen alternativ zur Beantwortung vorgeführte Sachverhalt so dargestellt wird, daß darin der volle Schuldgehalt ... mehr lesen...
Norm: StPO §314StPO §345 Z6
Rechtssatz: Die Eventualfrage muß bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens den Tatbestand des betreffenden Strafffalles erschöpfen. Durch die Eventualfrage muß den Geschwornen eine echte Alternative zu der korrespondierenden Hauptfrage geboten werden (vgl 10 Os 137/68). Dies setzt voraus, daß der den Geschwornen alternativ zur Beantwortung vorgeführte Sachverhalt so dargestellt wird, daß darin der volle Schuldgehalt ... mehr lesen...