RS OGH 1972/11/21 12Os128/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1972
beobachten
merken

Norm

StPO §345 Z6

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 6 StPO wird nicht schon allein dadurch verwirklicht, daß in den den Geschwornen vorgelegten Fragen Streichungen oder Änderungen vorgenommen wurden, wenn dadurch der Wortlaut der tatsächlich gestellten Fragen nicht zweifelhaft ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 128/72
    Entscheidungstext OGH 21.11.1972 12 Os 128/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100872

Dokumentnummer

JJR_19721121_OGH0002_0120OS00128_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten