Norm
StPO §345 Z6Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 6 StPO wird nicht schon allein dadurch verwirklicht, daß in den den Geschwornen vorgelegten Fragen Streichungen oder Änderungen vorgenommen wurden, wenn dadurch der Wortlaut der tatsächlich gestellten Fragen nicht zweifelhaft ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100872Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0120OS00128_7200000_002