RS OGH 1972/7/18 12Os89/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1972
beobachten
merken

Norm

StPO §314
StPO §345 Z6

Rechtssatz

Wurde den Geschwornen neben der Hauptfrage auf Mord eine Eventualfrage in der Richtung des § 523 StG gestellt, so kann sich der Angeklagte über die Unterlassung der Stellung einer Zusatzfrage auf volle Berauschung (§ 2 lit c StG) nicht beschweren, da die Geschwornen dadurch, daß ihnen die Eventualfrage vorlag, ohnedies hinlänglich Gelegenheit hatten, die auf Volltrunkenheit gehende Verantwortung des Angeklagten zu würdigen. Haben sie die Hauptfrage bejaht und die Eventualfrage unbeantwortet gelassen, so ist unzweifelhaft erkennbar, daß auch durch die Stellung der Zusatzfrage nichts für den Angeklagten gewonnen wäre.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 89/72
    Entscheidungstext OGH 18.07.1972 12 Os 89/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100925

Dokumentnummer

JJR_19720718_OGH0002_0120OS00089_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten