Gründe: Die beiden jugoslawischen Staatsangehörigen Hasan H*** und Mile L*** wurden des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 und 130 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie gewerbsmäßig (I) am 22. September 1987 in Mistelbach gemeinsam einen Fotoapparat samt Zubehör im Gesamtwert von 17.840 S der Firma N*** und am folgenden Tag in Retz jeweils mit einem Unbekannten (II) Hasan H*** eine Herrenlederjacke im Wert von 3.399 S de... mehr lesen...
Gründe: Die vom Angeklagten Rudolf H*** im Anschluß an die Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung vorgenommene Rechtsmittelanmeldung erstreckte sich nach dem Inhalt des Protokolls (S 331/III) uneingeschränkt auf Nichtigkeitsbeschwerde und "Berufung". Rechtliche Beurteilung Nur mit einer Einschränkung der Berufungsanmeldung (hinsichtlich des Anfechtungsgegenstands) auf eine Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und/oder über die Schuld wäre aber d... mehr lesen...
Gründe: Der am 22.Mai 1945 geborene Unfallrentner Franz Josef K*** ist des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB schuldig erkannt worden, weil er am 30. Oktober 1987 in Salzburg mit Diebstahlsvorsatz ein Schaufenster der Tankstelle der Ehegatten Franz und Martha T*** eingeschlagen hat. Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer "Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 281 Abs 1 Ziff. 9 c" an. ... mehr lesen...
Norm: StPO nF §285iStPO §294 Abs4StPO §296 Abs2
Rechtssatz: § 285i StPO nF normiert die Kompetenz des Gerichtshofes II. Instanz nur zur meritorischen Erledigung einer Berufung. Ist hingegen die Berufung gemäß §§ 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen, so entscheidet (wie schon bisher auch in den Fällen des § 285d Abs 1 Z 2 StPO) gemäß § 296 Abs 2 StPO der OGH. Entscheidungstexte 12 Os 36/88 Ent... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen unbekämpften Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Walter W*** (zu Punkt A des Urteilsspruchs) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, sowie der Vergehen (zu B) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, (zu C) der versuchten Bestimmung zum schweren Betrug nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB, (zu D) der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Ab... mehr lesen...
Gründe: Der am 16.Februar 1960 geborene Kraftfahrzeugspengler Rudolf C*** ist des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, 85 Z. 1 StGB (1) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt worden. Darnach hat er andere vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar am 29.April 1984 in Bregenz den Johann K*** durch einen heftigen Schlag mit einem Weinglas gegen dessen rechte Gesichtshälfte (tiefgreifende Fleisch... mehr lesen...
Norm: StPO §294 Abs4
Rechtssatz: Kommt mit Rücksicht auf die gesetzliche Strafdrohung (hier: § 75 StGB) eine Anfechtung des Ausspruchs über die Strafe überhaupt nur in Richtung einer Herabsetzung in Betracht (vgl §§ 37 Abs 2, 43 Abs 1 letzter Satz StGB), wird dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Berufungswerber beschwert findet (§ 294 Abs 4 StPO), schon durch die Anmeldung de... mehr lesen...
Norm: StPO §294 Abs2StPO §294 Abs4
Rechtssatz: Zurückweisung der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung noch in einer Ausführung des Rechtsmittels "ausdrücklich" (§ 294 Abs 2 StPO) bzw "deutlich und bestimmt" (§ 294 Abs 4 StPO) erklärt hat, in welcher Richtung (ob durch den Zuspruch dem Grund oder der Höhe nach) er sich beschwert findet (9 Os 104/86). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Rudolf Peter S*** wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1, 85 Z. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 17.Juni 1986 in Linz den (einäugigen) Karl P*** durch Versetzen mehrerer Ohrfeigen mißhandelt hat, wodurch dieser das Sehvermögen am (noch intakten) rechten Auge für immer verloren hat und damit gänzlich erblindet ist. Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 4 und Z. 5 StPO geltend. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Walter S*** der Verbrechen der Notzucht nach § 201 Abs 1 StGB (Punkt I des Urteilsspruches) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Punkt II), sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (Punkt III) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt IV) schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht vom 22. auf den 23.April 1986 Tamara G*** I. in Fußach dadurch, daß er sie unt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Jänner 1941 geborene Kaufmann Otto K*** des Vergehens der versuchten Untreue nach §§ 15, 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Hallein als Handlungsbevollmächtigter der T***-P*** Gesellschaft mbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen oder sie zu verpflichten, wissentlich mißbraucht, indem er am 17.Jänner und 27. Jänner 1983 einen Auftrag der Firma ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian B*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie nach § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Nach der Urteilsverkündung fragte der Vorsitzende den Angeklagten, ob er die Entscheidung verstanden und "was er bekommen" habe; darauf gab dieser sinngemäß (und nahezu wörtlich) die Antwort: "Fünfzehn Jahre wegen Mordes." Auf die folgende K... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung In der Hauptverhandlung am 11.November 1985 war der Angeklagte durch einen nach § 41 Abs. 3 StPO bestellten Verteidiger vertreten; nach der Urteilsverkündung meldete er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Der Auftrag des Amtsverteidigers erlosch mit dem Einlangen einer vom Angeklagten (drei Tage später) an einen gewählten Verteidiger ausgestellten Vollmacht beim erkennenden Gericht am 18. dM (§ 44 Abs. 2 StPO). Nichtsdestowe... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurden die Angeklagten Renate S*** und Ernst M*** des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu (unbedingten) Geldstrafen verurteilt. Darnach haben sie am 30.August 1984 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter den Peter S***, der das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB begangen hatte, der Ver... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde festgestellt, daß Johann K*** unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (US 10), das mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen hat (§ 21 Abs 1 StGB). Darnach hat er am 11.August 1985 in Hallein den Josef A*** mit dem Tod gefährlic... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27. September 1985 wurde Dieter Karl G*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB schuldig erkannt. Nach Verkündung des Urteils hat der Genannte Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (S 317), eine Urteilsausfertigung wurde seinem Verteidiger am 7.Februar 1986 zugestellt (S 387). Da innerhalb der Frist des § 285 Abs. 1 StPO ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des am 23. März 1954 geborenen Friedrich R*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß dem § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Anlaß hiefür war laut Urteilsspruch, daß Friedrich R*** unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der versuchten Nö... mehr lesen...
Gründe: Gegen das oben bezeichnete Urteil hat der Angeklagte Paul Alexander DE B zwar fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S. 96/II), doch hat er weder bei dieser Anmeldung noch in einer Rechtsmittelausführung einen der in § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgründe sowie jene Punkte des Straferkenntnisses bezeichnet, durch die er sich beschwert findet; die (unspezifizierte) Erklärung, Berufung anzumelden, genügt diesem Erfordernis nicht (vg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der 41-jährige Kurt A und die 59-jährige Johanna B des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB., letztere als Beteiligte nach § 12 (dritter Fall) StGB., schuldig erkannt. Darnach haben die beiden Angeklagten in der Zeit vom 28. Feber 1979 bis zum 17.September 1982 in Wien, und zwar Kurt A ein ihm in seiner Eigenschaft als inkassoberechtigter Verkaufsfahrer der Firma C & Sohn-Fleischwarenindustrie anv... mehr lesen...
Gründe: Gegen das oben bezeichnete Urteil hat der Angeklagte zwar fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, doch hat er weder bei dieser Anmeldung noch in einer Rechtsmittelausführung einen der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis Z 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe oder jene Punkte des Straferkenntnisses bezeichnete, durch die er sich beschwert findet; die Erklärung, 'Strafberufung' anzumelden, genügt diesem Erfordernis nicht (vgl 10 Os 17/84 sowie Mayerhofer-Rieder II/2... mehr lesen...
Gründe: Die am 23.Oktober 1925 geborene Maria A wurde des Verbrechens nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2 (unrichtig - nur - auf S. 166, 14. Zeile: Abs. 1) StGB schuldig erkannt, weil sie in Werthenau aus dem Nachlaß des am 1.Jänner 1984 verstorbenen Franz B am 1.Jänner 1984 zwei Inhabersparbücher mit Guthaben von insgesamt 114.257,41 S (1) und am 2.Jänner 1984 eine Garnitur Silberbesteck und zwei Schmuckteller in nicht mehr feststellbarem Wert (2) gestohlen hat. Diesen Schuldspruch fich... mehr lesen...
Gründe: Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde Renate A des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z. 1 StGB. als Beteiligte nach § 12, dritter Fall, StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem sie in der Hauptverhandlung die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hatte, gab sie noch vor Zustellung einer Urteilsausfertigung am 14.März 1985 bekannt, daß ihr ausgewiesener Verteidiger (Rechtsanwalt Dr.... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 41-jährige Erwin A des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4 StGB schuldig erkannt, weil er am 31.August 1984 in Ebental (im Rückfall) fremde bewegliche Sachen, nämlich 5.500 S Bargeld, der Erika B mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Zueignung des Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern. Rechtliche Beurteilung Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) allein au... mehr lesen...
Gründe: Martin A bekämpft den Schuldspruch wegen Verbrechens der versuchten Notzucht nach § 15, 201 Abs 1 StGB mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a StPO Inhaltlich der Urteilsgründe rüstete sich der Angeklagte, der einige Monate vorher zwei Mädchen zur Unzucht zu nötigen getrachtet hatte (unangefochtener Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 15, 204 Abs 1 StGB), am 3.November 1982 mit einem Strick und einem Klebeband aus und beschloß, sich an diesem Abend 'noc... mehr lesen...
Gründe: Der am 9.August 1923 geborene Pensionist Johann A wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Mords nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 4.Juli 1984 in Kapfenberg den Alexander B*** durch Messerstiche 'vorsätzlich' (was aber im § 75 StGB nicht vorkommt und zufolge § 7 Abs 1 StGB überflüssig ist: 13 Os 186/84, 13 Os 24/85) getötet hat. Rechtliche Beurteilung Der Angeklagte ficht den Schuldspruch aus § 345 Abs 1 Z. 6 und 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Schöffengericht aus, daß es zur Entscheidung über die gegen Heinz A und Leopold B wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie hinsichtlich des Erstgenannten auch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB erhobene Anklage nicht zuständig sei, weil sich die Tathandlung der beiden Angeklagten bei der mit dem erstangeführten Vor... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen 1. der 20-jährige Alfred A (zu II/) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, (zu III/) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB, (zu IV/) des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 SGG und (zu VI/) des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG, und 2. die nunmehr 25-jährige... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 3. Mai 1961 geborene Hilfsarbeiter Egon A und der am 20. September 1957 geborene beschäftigungslose Roland B des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB. (I), A auch des Verbrechens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1, zweiter Fall, StGB. (II) und B auch des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. (III) schuldig erkannt. Darnach haben sie am 20. Februar 1984 in Brege... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Harald A (dem auch noch andere strafbare Handlungen zur Last liegen) und Franz B des Verbrechens der Geldfälschung nach dem § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil sie am 3. September 1982 in St. Margarethen (Schweiz) nachgemachtes Geld, nämlich 4.000 falsche 100 US-Dollar-Noten, im Einverständnis mit einem Mittelsmann (dem gesondert verfolgten Peter C) mit dem Vorsatz übernommen hatten, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen (... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde der am 8. Februar 1943 geborene Hilfsarbeiter Josef A des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach Par 83 Abs. 1 und § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und nach § 106 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt. überdies wurde er gemäß § 2... mehr lesen...