Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl W*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten, zum Teil durch Bestimmung und durch sonstige Tatbeiträge nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB begangenen Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall, § 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag des Angeklagten Rudolf H*** auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung wegen des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.August 1987, GZ 3 b Vr 13.125/85-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die vom Angeklagten Rudolf H*** im Anschluß an die Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung vorgenommene Rechtsmittelanmeldung erstreckte sich nach dem Inhalt des Protokolls (S 331/III) uneingeschränkt auf Nichtigkeitsbeschwerde und "Berufung".
Rechtliche Beurteilung
Nur mit einer Einschränkung der Berufungsanmeldung (hinsichtlich des Anfechtungsgegenstands) auf eine Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und/oder über die Schuld wäre aber die Konsequenz verbunden, daß die Anmeldungserklärung nicht auch eine - in Ansehung des Kreises der Anfechtungsberechtigten abweichend geregelte (§§ 283 Abs 6; 465 Abs 2 und 3 StPO im Gegensatz zu §§ 283 Abs 2, 282; 465 Abs 1 StPO) - Anfechtung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche beinhaltet (idS die den Fall der Anmeldung bloß einer "Strafberufung" betreffende E. 12 Os 175/76, bei deren auszugsweiser Wiedergabe in ÖJZ-LSK 1977/120 insofern ersichtlich ein Redaktionsversehen unterlief, ua), weil sich die Anmeldung darauf nicht erstreckt; lediglich eine solche (erstmalige) Anfechtung des Entschädigungserkenntnisses erst bei der Berufungsausführung verfällt daher mangels fristgerechter Anmeldung einer dagegen erhobenen Berufung - auch bei der nach dem Inkrafttreten des StrÄG 1987 gegebenen prozessualen Rechtslage - als verspätet der Zurückweisung (§§ 294 Abs 4 erster Fall, 296 Abs 2, 470 Z 1 erster Fall, 489 Abs 1 StPO).
Der (aus Gründen prozessualer Vorsicht gestellte) Wiedereinsetzungsantrag war daher - weil die vom Angeklagten befürchtete Fristversäumnis ohnedies nicht eingetreten ist - zurückzuweisen.
Anmerkung
E14569European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00008.88.0531.000Dokumentnummer
JJT_19880531_OGH0002_0150OS00008_8800000_000