RS OGH 1987/9/29 15Os127/87, 11Os92/88

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Norm

StPO §294 Abs4

Rechtssatz

Kommt mit Rücksicht auf die gesetzliche Strafdrohung (hier: § 75 StGB) eine Anfechtung des Ausspruchs über die Strafe überhaupt nur in Richtung einer Herabsetzung in Betracht (vgl §§ 37 Abs 2, 43 Abs 1 letzter Satz StGB), wird dem Erfordernis der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Punkte des Erkenntnisses, durch die sich der Berufungswerber beschwert findet (§ 294 Abs 4 StPO), schon durch die Anmeldung der "Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe" Genüge getan. Diesfalls ist daher über die - wenngleich in der Folge nicht ausgeführte - Berufung meritorisch zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100570

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0150OS00127_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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