Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr. Steininger (Berichterstatter), Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred A und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Daniela B und die Berufung des Angeklagten Alfred A sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 2. Juli 1984, GZ. 20 Vr 1120/84-59, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, sowie der Verteidiger Dr. Heissl und Dr. Strickner, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
I. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Daniela B wird Folge gegeben und es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen (nämlich in den Schuldsprüchen zu den Punkten III/ bis VII/ des Urteilssatzes sowie in den Strafaussprüchen nach dem Finanzstrafgesetz) unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Alfred A betreffenden Schuldspruch zu Punkt II/ des Urteilssatzes und in dem die Angeklagte Daniela B betreffenden Schuldspruch zu Punkt I/ des Urteilssatzes, demgemäß auch in den beide Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen nach dem Strafgesetzbuch (einschließlich des Ausspruchs über die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten B in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, des Einziehungserkenntnisses und der Aussprüche über die Vorhaftanrechnung), sowie weiters der den Schuldsprüchen zu den Punkten I/ und II/ des Urteilssatzes zugrundeliegende Wahrspruch der Geschwornen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschwornengericht beim Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen.
II. Die Berufung der Angeklagten Daniela B wird, soweit sie gegen die Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz gerichtet ist, zurückgewiesen; im übrigen werden die genannte Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Alfred A mit ihren Berufungen auf die zu I. getroffene Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen 1. der 20-jährige Alfred A (zu II/) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, (zu III/) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128
Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB, (zu IV/) des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2
SGG und (zu VI/) des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG, und 2. die nunmehr 25-jährige Daniela B (zu I/) des Verbrechens des schweren Raubes durch Bestimmung nach §§ 12 (zweiter Fall), 142 Abs 1, 143
StGB, (zu III/) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB, (zu V/) des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 SGG und (zu VII/) des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt und hiefür (nach §§ 28, 129 StGB bzw §§ 28, 41, 143 StGB) zu Freiheitsstrafen sowie weiters (nach §§ 21, 37 Abs 2 FinStrG) zu Geldstrafen und (nach § 19 FinStrG) zu Wertersatzstrafen verurteilt;
überdies wurde gemäß § 22 StGB die Unterbringung der Daniela B in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet und gemäß § 26 StGB eine Gaspistole Marke Röhm RG 3 samt Munition eingezogen.
Während die Schuldsprüche zu den Punkten III/ bis VII/ unangefochten geblieben sind, wird das Urteil im Schuldspruch des Angeklagten Alfred A zu Punkt II/ des Urteilssatzes von der Staatsanwaltschaft und (entgegen ihrer einleitenden Erklärung, das Urteil 'seinem gesamten Inhalt nach' anzufechten) im Schuldspruch der Angeklagten Daniela B zu Punkt I/ des Urteilssatzes von dieser Angeklagten jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft.
Dem Angeklagten Alfred A liegt zu Punkt II/ des Urteilssatzes zur Last, am 28. Dezember 1983 in Innsbruck Anna C durch Vorhalten einer geladenen Pistole mit dem Tode gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Angeklagten Daniela B wird zu Punkt I/ des Urteilssatzes angelastet, am 28. Dezember 1983 in Innsbruck Alfred A aufgefordert zu haben, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich unter Vorhalten einer Gaspistole, sohin unter Verwendung einer Waffe, Anna C fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und ihm hiezu den Tatort genannt und beschrieben sowie eine Lageskizze hievon angefertigt zu haben.
Die Geschwornen hatten diesbezüglich in Ansehung des Angeklagten Alfred A die an sie gerichtete (anklagekonforme) Hauptfrage 1, ob der Genannte am 28. Dezember 1983 in Innsbruck durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, nämlich durch Vorhalten einer geladenen Gaspistole, sohin unter Verwendung einer Waffe, Anna C eine fremde bewegliche Sache, und zwar Bargeld in Höhe von 2.000 S, mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, einstimmig verneint, hingegen die zu dieser Hauptfrage gestellte Eventualfrage 9, ob Alfred A zur selben Zeit, am selben Ort und auf die in der Hauptfrage 1 beschriebene Weise versucht hat, Anna C Bargeld in unbestimmter Höhe mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen, einstimmig bejaht;
weiters hatten sie die zur Eventualfrage 9 gestellte, auf freiwilligen Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) gerichtete Zusatzfrage 10 sowie die weitere, für den Fall der Bejahung dieser Zusatzfrage gestellte Eventualfrage 11, ob Alfred A am 28. Dezember 1983 in Innsbruck Anna C durch Vorhalten einer geladenen Pistole mit dem Tode gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, ebenfalls einstimmig bejaht.
In Ansehung der Angeklagten Daniela B hatten die Geschwornen die an sie gerichtete (ebenfalls anklagekonforme) Hauptfrage 2, ob die Genannte am 28. Dezember 1983 in Innsbruck 'zu der in der ersten Hauptfrage angeführten strafbaren Handlung dadurch beigetragen (hat), daß sie Alfred A hiezu aufforderte, den Tatort nannte, beschrieb und eine Lageskizze hievon anfertigte', im Stimmenverhältnis 6 : 2 bejaht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Die Angeklagebehörde macht die Nichtigkeitsgründe der Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO geltend. Sie hält einerseits die nach versuchtem Raub (in Ansehung von Bargeld in unbestimmter Höhe) gestellte Eventualfrage 9 (und daher auch die daran anknüpfende Zusatzfrage 10 nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch sowie die Eventualfrage 11 nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung) für rechtlich verfehlt (Z 6), weil jedenfalls hinsichtlich des Betrages von 2.000 S vollendeter Raub vorliege und ein Deliktsversuch nur hinsichtlich eines darüber hinaus gehenden (der Höhe nach unbestimmten) Betrages in Betracht käme, und bezeichnet anderseits die Rechtsbelehrung als in einem Unrichtigkeit bewirkenden Maß unvollständig (Z 8), weil den Geschwornen die rechtlichen Konsequenzen, die die Annahme eines über die (tatsächlich verwirklichte) Wegnahme von 2.000 S hinausreichenden Vorsatzes hat, nicht erklärt und sie über die Problematik teilweiser Tatvollendung im Unklaren gelassen worden seien.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Der Schwurgerichtshof sah sich zur Stellung der Eventualfrage 9 (in Richtung versuchten Raubes) ersichtlich deshalb veranlaßt (vgl dazu das Zwischenerkenntnis Band II/S 252), weil der Angeklagte A in der Hauptverhandlung - übereinstimmend mit seinem Geständnis im Vorverfahren und den Ergebnissen des Beweisverfahrens - nicht nur einbekannte, aus der offenstehenden Schublade der Geldkasse vier Banknoten zu 500 S an sich genommen zu haben, sondern darüber hinaus - wie schon im Vorverfahren (vgl S 21 v in ON 6) - angab, er habe das gesamte in der Schublade befindliche Geld wegnehmen wollen (Band II/S 235). Diese - vom Anklagevorwurf im Hinblick auf das damit erfaßte einheitliche, jedoch verschiedene Tatobjekte betreffende Tatgeschehen gedeckte - Sachverhaltsvariante, die in rechtlicher Beziehung als teils vollendeter, teils versuchter Raub zu beurteilen wäre, hätte aber - anders als es die Generalprokuratur in ihrer schriftlichen Stellungnahme vermeint - nicht die Stellung einer Eventualfrage nach versuchtem Raub in Ansehung von Bargeld in unbestimmter Höhe bedingt (weil diese Eventualfrage nur im Falle der Verneinung der Hauptfrage nach vollendetem Raub in Ansehung von 2.000 S zu beantworten gewesen wäre, sodaß die Geschwornen nur entweder die Hauptfrage oder die Eventualfrage bejahen hätten können, womit der Unrechtsgehalt der Tat nicht zur Gänze erfaßt gewesen wäre), sondern vielmehr, weil insoweit vollendeter und versuchter Raub ideell konkurrierend zusammentreffen, die Stellung einer weiteren Hauptfrage (§ 312 Abs 2 StPO) nach versuchtem Raub in Ansehung des 2.000 S übersteigenden, der Höhe nach unbekannten Bargeldbetrages (vgl Mayerhofer/Rieder StPO 2 Nr 16 zu § 314), und zwar unbeschadet der von der Angeklagebehörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung der angeklagten Tat (Mayerhofer/Rieder aaO Nr 11 zu § 312). War der Schwurgerichtshof dagegen der Meinung, es sei nach den in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen die Annahme indiziert, daß die bloße Ansichnahme der vier 500 S-Banknoten wegen der besonderen Umstände des Falles noch nicht den Bruch des Gewahrsams der überfallenen an dem Bargeld bewirkt hat, weil der Täter, eben wegen der besonderen Fallgestaltung, die 2.000 S noch nicht in seinen ausschließlichen (Allein-)Gewahrsam gebracht hatte (vgl ÖJZ-LSK 1981/71), womit das gesamte Tatverhalten nur als versuchter Raub zu beurteilen wäre, dann hätte allerdings - worin der Generalprokuratur beizupflichten ist - die Stellung einer Eventualfrage nach einem insgesamt bloß versuchten Raub (in Ansehung sowohl der 2.000 S als auch des weiteren Bargeldbetrages unbekannter Höhe) der Sachlage entsprochen, was aber in der Formulierung dieser Frage (und insbesondere auch in der den Geschwornen erteilten Rechtsbelehrung) entsprechend klarzustellen gewesen wäre. Die den Geschwornen erteilte (schriftliche) Rechtsbelehrung hat sich aber nur darauf beschränkt, auszuführen, daß Raub mit der Wegnahme oder Abnötigung der Sache vollendet ist und bei vollendetem Raub die sonst möglichen 'Tatbilder' (gemeint wohl: Rechtsbegriffe) des Versuchs und des freiwilligen Rücktritts vom Versuch von vornherein ausscheiden (vgl S 2, 9 der Rechtsbelehrung, Beilagenmappe zu ON 58). über den Kern der hier - nach dem Gesagten - maßgebenden Rechtsfragen läßt sie jedoch die Geschwornen im Dunkeln, weshalb sie in einem solchen Maße unvollständig ist, daß sie als unrichtig angesehen werden muß. Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft der Schuldspruch des Angeklagten Alfred A zu Punkt II/ des Urteilssatzes sowie der diesem zugrundeliegende Wahrspruch der Geschwornen (in der Beantwortung der Fragen 1, 9, 10 und 11) aufzuheben und diesbezüglich die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Daniela B:
Die Angeklagte B macht die Gründe der Z 5, 6, 8 und 9 des § 345 Abs 1
StPO geltend. Ihre Beschwerde ist schon insoweit begründet, als sie aus der Z 6 der zitierten Gesetzesstelle rügt, daß der Schwurgerichtshof keine Eventualfrage in Richtung §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 StGB für den Fall gestellt hat, daß in Ansehung des unmittelbaren Täters bloß versuchter Raub angenommen wird, wie dies vorliegend in Ansehung des Angeklagten A durch Bejahung der Eventualfrage 9 geschehen ist.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Die Strafbarkeit der Bestimmungstäterschaft ist zwar in keiner Weise davon abhängig, ob der unmittelbare Täter die Tat, zu der er bestimmt wird oder werden soll, tatsächlich begeht oder zumindest versucht. Der Bestimmungstäter kann aber wegen des vollendeten Delikts (in Verbindung mit § 12 zweiter Fall StGB) nur dann bestraft werden, wenn das Tatbild insgesamt verwirklicht worden ist. Insoweit besteht daher zwischen der Bestimmungstäterschaft (Anstiftung) und dem Stadium, in das die dem Bestimmten angesonnene Tat gelangt ist, eine 'faktische Bezogenheit' (vgl Kienapfel JBl 1974, 184; Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 12 RN 32; Zipf RZ 1980, 141), und zwar dergestalt, daß der Bestimmungstäter nur dann wegen Bestimmung zum vollendeten Delikt haftet, wenn der unmittelbare Täter das angesonnene Delikt vollendet hat; blieb die Tat des unmittelbaren Täters dagegen bloß im Versuchsstadium, dann haftet der Bestimmungstäter nur wegen Bestimmung zum versuchten Delikt, somit wegen Deliktsversuchs. Das bedeutet, daß in Ansehung der Angeklagten Daniela B, weil es nach den Verfahrensergebnissen indiziert war, daß Alfred A insgesamt nur versuchten Raub verantworten könnte, eine entsprechende Eventualfrage in Richtung §§ 12 zweiter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 StGB zu stellen gewesen wäre, wie dies die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt. Demnach erweist sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Rüge der Angeklagten B als berechtigt, sodaß in Stattgebung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde der sie betreffende Schuldspruch zu Punkt I/ des Urteilssatzes sowie der diesem Schuldspruch zugrundeliegende Wahrspruch aufzuheben waren, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen dieser Angeklagten eingegangen werden muß. über die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Daniela B war sohin spruchgemäß zu erkennen. Was die Berufung der Angeklagten B betrifft, so hat die Genannte dieses Rechtsmittel (fristgerecht) angemeldet, dabei jedoch nicht jene Punkte des sie betreffenden Straferkenntnisses bezeichnet, durch welche sie sich beschwert erachtet. Da anläßlich der Berufungsanmeldung nicht differenziert wurde, hat sich diese ersichtlich auch auf die Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz bezogen. In der schriftlichen Rechtsmittelausführung beschränkt sich die Angeklagte B auf die Erklärung, sich die Ausführung der Berufung 'wegen Schuld' (gemeint: wegen Strafe) 'der mündlichen Ausführung' vorzubehalten (Band II/S 328), sodaß es (abermals) an einer bestimmten und deutlichen Bezeichnung jener Punkte des Straferkenntnisses fehlt, auf die sich die Berufung bezieht. Soweit die (angemeldete) Berufung daher (auch) gegen die Strafaussprüche nach dem Finanzstrafgesetz gerichtet ist, war sie gemäß §§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO zurückzuweisen. Im übrigen, nämlich in Ansehung der Strafaussprüche nach dem Strafgesetzbuch, waren Daniela B sowie die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Alfred A mit ihren Berufungen auf die getroffene kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E04917European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00137.84.1115.000Dokumentnummer
JJT_19841115_OGH0002_0120OS00137_8400000_000