Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr.Schneider, Dr. Felzmann (Berichterstatter) und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Radosztics als Schriftführerin in der Strafsache gegen Egon A und Roland B wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengerichts vom 25. Juni 1984, GZ. 18 a Vr 474/84-36, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr. Harramach, jedoch in Abwesenheit der beiden Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Die Berufungen beider Angeklagter werden zurückgewiesen. Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 3. Mai 1961 geborene Hilfsarbeiter Egon A und der am 20. September 1957 geborene beschäftigungslose Roland B des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB. (I), A auch des Verbrechens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1, zweiter Fall, StGB. (II) und B auch des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. (III) schuldig erkannt. Darnach haben sie am 20. Februar 1984 in Bregenz, und zwar zunächst nur Egon A den Gastwirt Ernst C dadurch, daß er mit einem geöffneten, ca. 35 bis 40 cm langen Klappmesser vor ihm gestikulierte und dabei Anstalten machte, auf ihn loszugehen, wobei er rief: 'Das wollen wir doch sehen, ob wir nicht ins Lokal hineinkommen', und dann mit den Schuhen kräftig gegen die kurz vor ihm geschlossene Eingangstür trat, sohin durch gefährliche Drohung und Gewalt zur Duldung des Betretens des Gastlokals 'Taverne' zu nötigen versucht (I 1) und - in einer kurz darauf folgenden zweiten Phase des Geschehens - im bewußten und gemeinsamen Zusammenwirken mit Roland B die vom Gastwirt zur Hilfe gerufenen Erwin D, Bruno E und weitere beim Eingang des Gastlokals anwesende Personen dadurch, daß sie mit geöffneten, ca. 35 bis 40 cm langen Klappmessern vor ihnen Drohgebärden vollführten, sohin durch gefährliche Drohung, zur Duldung des Betretens des Lokals zu nötigen versucht (I 2). Egon A wird weiter angelastet, im Zug seiner kurz darauf einsetzenden Vernehmung als Verdächtiger wegen der vorangeführten Taten die Beamten der städtischen Sicherheitswache Gruppeninspektor Heinz F, Inspektor Karl G und Inspektor H durch die öußerung: 'Ich habe daheim eine 357 Magnum Smith & Wesson und wenn ich jetzt arrestiert oder eingesperrt werde, dann werde ich nach meiner Entlassung Sie alle erschießen', sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Anhaltung im Arrest zu hindern versucht zu haben (II). Schließlich hat Roland B nach seiner Abgabe in die Arrestzelle deren Tür durch kräftige Tritte mit den Stiefeln beschädigt (III).
Gegen diesen Schuldspruch wenden sich beide Angeklagte - B allerdings nicht gegen den Schuldspruch wegen § 125 StGB (III) - mit jeweils auf die Gründe der Z. 5 und 9 lit. a - A auch Z. 4 - des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Beschwerde des Angeklagten A:
Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 25. Juni 1984 gestellten Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß bei ihm zur Tatzeit 'eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorlag und er nicht in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen bzw. eine verringerte Zurechnungsfähigkeit vorlag' (S.195).
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen von der Berücksichtigung einer mittelstarken Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt als Milderungsumstand (S.206) kann eine (durch Alkoholisierung) verminderte Zurechnungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit eben nur für die Ausmessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens von Belang sein (§ 35 StGB.), so daß insoweit durch die Ablehnung des Beweisantrags der angezogene Nichtigkeitsgrund von vornherein nicht hergestellt werden konnte (SSt. 31/30).
Was aber eine allfällige volle Berauschung des Beschwerdeführers anlangt, so verfiel sein Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens deshalb zu Recht der Abweiswung, weil eine nachträgliche psychiatrische Exploration des Beschwerdeführers diese Frage mangels gesicherter Beweisgrundlagen nicht hätte eindeutig klären können, zumal einem gerichtsärztlichen Sachverständigen keine objektivierbaren Beweisergebnisse über Menge und Zeitpunkt des Alkoholgenusses des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden wären. Das Erstgericht hat daher seine Feststellungen über den Alkoholisierungsgrad des Angeklagten A auf die allein seiner Würdigung unterliegenden (§ 258 Abs.2 StPO.) Ergebnisse des Beweisverfahrens über dessen Verhalten bei und unmittelbar nach der Deliktsbegehung gestützt, welche eine volle Berauschung nicht indizierten (S.206) und damit Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit, die allein die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich machen (§ 134 Abs.1 StPO.), gar nicht aufgekommen waren. Durch die Abweisung dieses Beweisantrags wurden sohin Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Dem Vorwurf der Mängelrüge, das Gericht habe sich mit einem Widerspruch in den Aussagen des Zeugen Ernst C in der Hauptverhandlung (S.185) und bei der Polizei (S.25) über den Zeitpunkt des Messerziehens nicht auseinandergesetzt, ist bloß zu erwidern, daß es rechtlich belanglos ist, ob der Angeklagte A das Messer etwas früher oder später gezogen hat, um seiner mündlich zum Ausdruck gebrachten Forderung, in das Gastlokal eingelassen zu werden, entsprechend Nachdruck zu verleihen. Das Schöffengericht hatte daher keinen Grund, sich mit diesem Detail zu befassen. Wenn der Beschwerdeführer aber die Ansicht vertritt, eine eingehende Befragung seiner eigenen Person und des Zeugen C wäre zur Aufhellung der Tatfrage des Sinns und der Tragweite seines als Vergehen der versuchten Nötigung gewerteten Verhaltens (I 1) dienlich gewesen, dann hatte er in der Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit, sich auch zu dieser Frage zu äußern, und es wäre Sache seines Verteidigers gewesen, allfällige weitere Fragen oder Beweisanträge in diese Richtung zu stellen. Aus dem Vorwurf der unvollständigen Ausschöpfung möglicher Beweisquellen kann jedenfalls weder der angezogene noch ein anderer Nichtigkeitsgrund (Z.4) abgeleitet werden (SSt. 41/10).
Wenn A einen weiteren Widerspruch darin erblicken will, daß die Tatrichter einerseits ausdrücklich eine Bedrohung von anderen Personen durch ihn nicht als erwiesen angenommen, andererseits aber das 'Herumfuchteln' mit dem Klappmesser als gefährliche Drohung (nach § 105 Abs.1 StGB.) gewertet haben (I 2), unterliegt er einem Mißverständnis bei der Ausdeutung der entsprechenden Urteilsbegründung. Das Gericht hat nämlich in Ansehung dieses Faktums - abweichend von dem auf das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB. gerichteten Anklagevorwurf (Punkt I 2 der Anklageschrift ON.24) - nicht als erwiesen angenommen, daß die beiden Angeklagten die Zeugen D, E und weitere, beim Eingang des Gastlokals anwesende Personen 'mit Bauchaufschlitzen' im Sinn des § 107 StGB. bedroht haben (S.205). Der Gerichtshof ist vielmehr im Rahmen der ihm zustehenden rechtlichen Beurteilung des unter Anklage gestellten Gesamtverhaltens (§§ 262, 267 StPO.) auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens davon ausgegangen, daß die beiden Angeklagten, nur das Ziel der Duldung ihres Eintritts in das Lokal verfolgend, die dem Gastwirt zur Hilfe geeilten und vor der Tür stehenden Personen durch Drohgebärden mit ihren geöffneten Klappmessern eingeschüchtert haben, und hat die Tat sonach zutreffend dem Par 105 Abs.1 StGB. unterstellt. Worin hiebei ein als Begründungsmangel zu wertender Widerspruch liegen soll, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerdebehauptung, das Gericht gehe von der unbewiesenen Tatsache aus, daß sich die als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt angelastete Drohung (II) auch gegen die zur Tatzeit anwesenden Beamten H und G richtete, deckt einen Begründungsmangel ebenfalls nicht auf. Das Erstgericht konnte in freier Beweiswürdigung bereits aus der festgestellten Formulierung der öußerung, aber auch aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben der betroffenen Beamten (ON.19 und 20 in Verbindung mit S.196) den denkrichtigen Schluß ziehen, daß sich die Drohungen gegen alle drei bei der Amtshandlung anwesenden Beamten gerichtet haben. Mit der Aussage des Zeugen F in der Hauptverhandlung (S. 193), er habe sich (durch die vom Beschwerdeführer auch gegen ihn geäußerte Drohung) nicht in Furcht und Unruhe versetzt gefühlt, brauchte sich das Erstgericht schon deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil es zur Verwirklichung des Tatbestands des § 269 Abs.1 StGB. lediglich einer gefährlichen Drohung im Sinn des § 74 Z.5 StGB. bedarf, nicht aber der damit verbundenen Absicht, den Beamten auch in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Das weitere (formell in die Mängelrüge verlegte) Beschwerdevorbringen stellt sich bereits als Teil der auf § 281 Abs.1 Z. 9 lit.a StPO. gestützten Rechtsrüge dar. Mit der auf den Schuldspruch wegen §§ 15, 105 StGB. (I 1) bezogenen Behauptung, die Feststellung, sein Verhalten sei objektiv geeignet gewesen, dem genötigten Gastwirt begründete Besorgnis einzuflößen (S.204 unten), entbehre einer hinreichenden Begründung, wird nämlich nicht ein Mangel an Beweisgründen für eine entscheidende Tatsache, sondern die Nichtanführung jener Erwägungen releviert, von denen das Schöffengericht bei der Entscheidung dieser Rechtsfrage geleitet wurde (LSK. 1982/3). Dieser rechtliche Einwand hält jedoch einer überprüfung nicht stand. Wenn ein alkoholisierter stadtbekannter Randalierer, der bereits mit Lokalverbot belegt worden war, im fordernden Ton den ihm verwehrten Einlaß in ein Gastlokal begehrt, zur Unterstützung seines Verlangens ein Klappmesser zieht, Anstalten macht, auf den Gastwirt loszugehen und schließlich gegen die vor ihm geschlossene Türe tritt, ist dies durchaus geeignet, einem Durchschnittsmenschen - hier dem Gastwirt Ernst C - begründete Besorgnisse einzuflößen.
Soweit der Beschwerdeführer aber insoweit einen, eine erschöpfende rechtliche Beurteilung hindernden Feststellungsmangel geltend macht, als nicht konstatiert worden sei, zu welchem Verhalten der Gastwirt durch die Tathandlung des Angeklagten veranlaßt wurde, führt er die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Er übergeht nämlich die sich aus dem Kontext von Urteilsspruch und Urteilsgründen ergebenden Feststellungen, denen zufolge sein Vorsatz darauf gerichtet war, durch sein Gesamtverhalten - zu dem schließlich auch die Tritte gegen die Tür gehörten - Ernst C zur Duldung des Betretens seines Gastlokals zu nötigen (Formulierung des Urteilssspruchs I 1), wodurch der Zeuge C auch dazu veranlaßt wurde, hinter die Eingangstür zu flüchten und diese zu schließen (S.202). Mit seiner - im übrigen rechtlich belanglosen, weil einen Nötigungsvorsatz auf Freigabe des Eintritts in das Lokal nicht ausschließenden - Behauptung, er habe das Messer erst gezogen, als Ernst C die Eingangstür schon verschlossen hatte, geht der Beschwerdeführer wieder nicht von den urteilsmäßigen Feststellungen (S.202), sondern von einer urteilsfremden Prämisse aus, so daß der behauptete materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt.
Entgegen dem Vorbringen in der Rechtsrüge zum Schuldspruch wegen §§ 15, 269 Abs.1 StGB. (II) erfordert der Tatbestand - wie bereits angeführt - lediglich eine Drohung im Sinn der Legaldefinition des § 74 Z.5
StGB. Sie muß also unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs geeignet sein, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Ob sich der Adressat der Drohung (hier Gruppeninspektor F) wirklich bedroht gefühlt hat, ist ohne Belang. Die konstatierte öußerung eines alkoholisierten amtsbekannten Gewalttäters, er besitze eine schwere Handfeuerwaffe und werde im Fall seiner Festnahme die amtshandelnden Polizeibeamten nach seiner Entlassung erschießen, ist bei situationsangepaßter Betrachtung durchaus geeignet, auch in einem Exekutivorgan, das im Dienst bewaffnet und in der Abwehr von Angriffen geschult ist, die durchaus begründete Befürchtung zu nähren, an seinem Leben gefährdet zu sein.
Das Erstgericht hat sohin ohne Rechtsirrtum den Angeklagten A des Verbrechens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt durch schwere Nötigung nach §§ 15, 269 Abs.1, zweiter Fall, StGB. schuldig erkannt.
Beschwerde des Angeklagten B:
Mit den die Gründe der Z.5 und 9 lit. a des § 281 Abs.1 StPO. geltend machenden, inhaltlich aber nicht differenzierten Beschwerdeausführungen releviert der Angeklagte einen Subsumtionsfehler hinsichtlich des Schuldspruchs wegen §§ 15, 105 StGB. (I 2). Er behauptet, das Erstgericht habe eine Bedrohung anderer Personen nicht als erwiesen angenommen, das 'Herumfuchteln' mit Klappmessern aber letztlich wieder als gefährliche Drohung zur Duldung des Betretens des Lokals gewertet.
Daß dieser vermeintliche Widerspruch in Wahrheit nicht besteht, weil sich die beiden Annahmen des Erstgerichts sachverhaltsmäßig auf verschiedene Teile des unter Anklage gestellten Tatgeschehens beziehen, wurde bereits im Rahmen der Behandlung der Beschwerde des Angeklagten A ausgeführt.
B ist aber auch nicht im Recht, wenn er vermeint, daß der vom Gericht konstatierte 'fortgesetzte Akt der Willensdurchsetzung' (S.205) sich nur gegen dasselbe Angriffsobjekt - gemeint: dieselben Personen - hätte richten können. Der Entschluß einer Willensdurchsetzung vermag sich (und dies war hier der Fall) fortgesetzt auf dasselbe Ziel (Erreichung des Einlasses in das Gastlokal) zu beziehen, wobei sich der in zwei Phasen von verschiedenen Personen rechtswidrig vorgetragene Angriff dennoch gegen jeweils verschiedene, den Tätern die Erreichung des Ziels (nämlich Einlaß in das Gastlokal) verwehrende Personen richten kann. Wie sich aus dem Zusammenhalt des ergangenen Schuldspruchs mit dem Freispruch des Beschwerdeführers vom Anklagevorwurf der Mittäterschaft auch an der ersten - gegen Ernst C gerichteten - Phase der versuchten Nötigung und aus den jeweiligen Feststellungen ergibt, bezieht sich das Wort 'fortgesetzt' bloß darauf, daß beide Angeklagte von vornherein den Entschluß gefaßt hatten, in das Lokal 'Taverne' einzudringen. Dabei legte nach den Beweisergebnissen in der ersten Phase des Geschehens allerdings nur der Angeklagte A zur Durchsetzung dieses Ziels ein deliktisches Verhalten an den Tag, der Beschwerdeführer hingegen wurde - zusammen mit A - erst in der zweiten Phase kriminell tätig. Soweit B allerdings die Urteilsannahme, beide Angeklagte hätten den Vorsatz gehabt, durch Setzung widerrechtlicher Handlungen das Lokal zu betreten, negiert, bringt er die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Das Gericht hat daher ohne Rechtsirrtum den Beschwerdeführer ungeachtet seines teilweisen Freispruchs des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs.1 StGB. betreffend den zweiten Geschehensabschnitt schuldig erkannt.
Zusammenfassend waren beide Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.
Berufungen:
Der Angeklagte A meldete inhaltlich des allein beweismachenden Hauptverhandlungsprotokolls nach Urteilsverkündung - entgegen den Rechtsmittelausführungen S.218 oben - nur die Nichtigkeitsbeschwerde an (S.196), führte aber auch eine Strafberufung aus. Der Angeklagte B wieder meldete die Berufung rechtzeitig an, ohne allerdings Beschwerdepunkte zu nennen (ON.37), und führte nur die Nichtigkeitsbeschwerde aus, versagte sich indessen zur Berufung irgendeine Erklärung (ON.40). Der auf Seite 215
gestellte Antrag, eine 'schuldangemessene Strafe' zu verhängen, bezieht sich nur auf den Fall des Erfolgs der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B und den dann verbleibenden Schuldspruch ob § 125 StGB. Außerdem genügt ein solcher Antrag nicht dem Erfordernis des § 294 Abs.2 StPO., die Beschwerdepunkte zu bezeichnen. Der Antrag auf Verurteilung zu einer 'schuldangemessenen Strafe' läßt nämlich offen, ob der Rechtsmittelwerber eine Strafermäßigung oder eine Veränderung der Strafart (§ 37 StGB.) begehrt (vgl. RiZ. 1970 S.98, 11 0s 148/72 u.v.a.).
Es waren daher die Berufungen beider Angeklagter gemäß § 294 Abs.4 StPO.
in Verbindung mit § 296 Abs.3 StPO. beim Gerichtstag zurückzuweisen.
Anmerkung
E04926European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00136.84.0920.000Dokumentnummer
JJT_19840920_OGH0002_0130OS00136_8400000_000