Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch und Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann K*** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB (§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28.Februar 1986, GZ 21 Vr 2255/85-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde festgestellt, daß Johann K*** unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht (US 10), das mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen hat (§ 21 Abs 1 StGB).
Darnach hat er am 11.August 1985 in Hallein den Josef A*** mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er wiederholt vor dessen Unterkunft mit einem geladenen Flobertgewehr wartete und ihn aufforderte, aus dem Haus zu kommen, "daß er mit ihm abrechnen und ihn erschießen werde". Gemäß § 21 Abs 1 StGB wurde er deshalb in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Den Ausspruch über die Begehung der (Anlaß-)Tat bekämpft der Betroffene mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 (gemeint: lit a) des § 281 Abs 1 (§ 433 Abs 1) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; die Einweisungsanordnung ficht er mit Berufung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde hebt ausschließlich auf die Urteilsannahme ab, daß Josef A*** wegen seiner Kenntnis von der Bewaffnung des Beschwerdeführers mit einem Gewehr und der wiederholt gegen ihn ausgestoßenen Morddrohung nicht aus dem Haus ging, sondern sich mit einer Hacke (seinerseits) bewaffnete, da er befürchtete, daß der Betroffene mit dem Gewehr allenfalls in das Haus eindringen und die angekündigte Drohung in die Tat umsetzen könnte (US 4). Aktenwidrig (Z 5) sei diese Feststellung deshalb, weil "aus keinem Beweismittel auch nur ein Anhaltspunkt dafür hervorgeht, daß der mit der Drohung gemeinte Josef A*** tatsächlich Furcht gehabt habe". Damit wird zwar - mangels Aufzeigens der unrichtigen Wiedergabe eines Beweismittelinhalts durch formale Vergleichung von Zitat und Aktenlage (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 185 und 191 zu § 281 Abs 1 Z 5) - nicht die behauptete Aktenwidrigkeit dargetan, vielmehr ein Mangel zureichender Begründung (Z 5) releviert, zumal in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich gerügt wird, daß die bekämpfte Feststellung "im Urteil nicht bzw. nicht hinreichend begründet" sei. Der Beschwerdeführer übergeht indes dabei die Ausführungen des Erstgerichtes, wonach es seine Feststellungen zum Tathergang auf Grund der im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Zeugen (US 8), somit auch des Bedrohten Josef A*** (vgl. S 157 f) getroffen hat und bringt mangels Bezugnahme auf den tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit die Mängelrüge auch unter dem Aspekt fehlender oder offenbar unzureichender Gründe nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Im übrigen betrifft die bekämpfte Feststellung keine entscheidungswesentliche Tatsache, denn daß die bedrohte Person wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde, ist - der Beschwerdeauffassung zuwider - kein Tatbestandserfordernis (Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 107 RN 3).
Gleichfalls verfehlt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a), denn mit der - zudem unsubstantiierten - Behauptung, daß die (eingangs zitierte) Feststellung "keinesfalls dazu ausreicht, eine begründete Besorgnis des Betroffenen (gemeint: des Bedrohten) anzunehmen", also mit der Bestreitung der im Urteil solcherart festgestellten Tatsache einer vom Bedrohten wirklich gehegten Befürchtung eines Mordanschlags kann ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund in gesetzmäßiger Weise nicht dargetan werden (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 26 zu § 281). Im übrigen kommt es - worauf bereits hingewiesen wurde - gar nicht darauf an, ob der Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt worden ist. Es genügt vielmehr die (objektive) Eignung der Drohung, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen (vgl. abermals Leukauf-Steininger aaO). Diese Rechtsfrage (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 47 zu § 281) ist aber nicht in Beschwerde gezogen und wurde übrigens - was nur der Vollständigkeit halber vermerkt sei - vom Erstgericht zutreffend bejaht (US 8 unten und 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur als zur Gänze nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 (iVm § 285 a Z 2) StPO sofort zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die gegen die Gefährlichkeitsprognose gerichtete Berufung (§ 433 Abs 1 StPO; dazu ÖJZ-LSK 1977/305 u.a.) des Betroffenen sind die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.
Anmerkung
E08673European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00067.86.0527.000Dokumentnummer
JJT_19860527_OGH0002_0100OS00067_8600000_000