Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch und Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gumpinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Renate S*** (geborene M***) und einen anderen wegen des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Renate S*** und Ernst M*** sowie über die Berufung der Angeklagten Renate S*** "wegen .... Schuld und Strafe" gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Februar 1986, GZ 9 c Vr 3482/85-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (nicht ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Renate S***, ihre (gleichfalls nicht ausgeführte) Berufung "wegen .... Schuld und Strafe" sowie die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ernst M*** werden zurückgewiesen.
Über die Berufung des Angeklagten Ernst M*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten Renate S*** die ihre Rechtsmittel und dem Angeklagten Ernst M*** die seine Nichtigkeitsbeschwerde betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch
enthaltenden - Urteil wurden die Angeklagten Renate S*** und Ernst M*** des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu (unbedingten) Geldstrafen verurteilt.
Darnach haben sie am 30.August 1984 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter den Peter S***, der das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB begangen hatte, der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht, indem sie den einschreitenden Sicherheitswachebeamten gegenüber dessen unrichtige Behauptung bestätigten, er heiße Thomas S***, sei am 7.August 1966 geboren und in Wien 16., Neumayrgasse 3/17-19, wohnhaft.
Die Angeklagte Renate S*** hat gegen dieses Urteil "Rechtsmittel wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe" angemeldet (S 195), diese Rechtsmittel jedoch in der Folge nicht ausgeführt. In der sodann (S 196) auch ausdrücklich als solche bezeichneten Anmeldung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde hat sie lediglich erklärt, "den Nichtigkeitsgrund § 281 StPO und zwar Ziff. 1 bis 11" geltend zu machen, ohne allerdings jene Tatumstände, die diese Nichtigkeitsgründe bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen (§ 285 a Z 2 StPO). Auch in der Berufungsanmeldung hat sie sich in Ansehung des Strafausspruches nur "gegen die bemessene Strafe" gewendet, ohne jedoch die Punkte des (Straf-)Erkenntnisses, durch die sie sich beschwert findet, deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Demgemäß waren diese beiden Rechtsmittel zugleich (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E 10 a zu § 296) gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2; 294 Abs. 4 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Ebenso mußte mit dem von der Angeklagten Renate S*** angemeldeten "Rechtsmittel wegen Schuld" verfahren werden, da die Prozeßordnung eine Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld (§§ 464 Z 2, 489 Abs. 1 StPO) nur gegen Urteile eines Einzelrichters (des Bezirksgerichtes oder des Gerichtshofes erster Instanz) vorsieht, nicht aber gegen jene von Kollegialgerichten (§§ 280, 283 Abs. 1; 344 StPO).
Der Zweitangeklagte Ernst M*** bekämpft seinerseits den Schuldspruch mit einer (auch rechtzeitig ausgeführten) auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Daß sich die Begünstigungsabsicht des Angeklagten bereits aus der Art seiner (objektiv begünstigenden) Angaben, nämlich der Bestätigung der falschen Identität des Peter S*** gegenüber den die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten ergibt, weil "ein anderer Grund dafür nicht denkbar ist" (US 10 Mitte), stellt - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keine Scheinbegründung, sondern eine logisch und empirisch zulässige Schlußfolgerung des Erstgerichtes dar. Wenn es in diesem Zusammenhang bloß vom "Vorsatz" des Angeklagten, dem Peter S*** zu helfen, spricht (US 10 Mitte), so ist damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ersichtlich die für § 299 Abs. 1 StGB geforderte besondere Vorsatzform (vgl. die Marginalrubrik des § 5 StGB), nämlich eben Absichtlichkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 StGB gemeint, die zuvor im Urteil bereits wiederholt (US 3 und 8) ausdrücklich festgestellt worden ist (vgl. auch US 10 unten). Aus dieser bloßen Ungenauigkeit in der Wortwahl kann somit ein die subjektive Tatseite betreffender Begründungsmangel nicht abgeleitet werden. Einer Feststellung der Art und Weise, wie die Bestätigung der falschen Personsangaben des Peter S*** durch den Angeklagten Ernst M*** gegenüber den Polizeibeamten erfolgt ist und damit eine Erörterung der Frage der Eindeutigkeit und Unmißverständlichkeit derselben bedurfte es nicht, denn die Aussage des die Personaldaten unmittelbar aufnehmenden Inspektor Alfred H*** als Zeuge, auf die sich das Schöffengericht in erster Linie stützt (US 8 unten), lassen keinen Zweifel in Richtung eines möglichen Mißverständnisses offen (S 120, 173 f).
Mit der Aussage des Zeugen Herbert G***, daß auch
er - neben der Zeugin Barbara M*** - auf den richtigen Vornamen (Peter) des Verdächtigten S*** hingewiesen habe (S 124), mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen, denn dieses Verfahrensergebnis schließt keineswegs die Feststellung aus, daß der Beschwerdeführer fälschlich dessen Identität mit Thomas S*** bestätigt hat.
Rechtliche Beurteilung
Wenn der Angeklagte Ernst M*** im Anschluß daran
reklamiert, daß im Hinblick auf diese Aussagen der Zeugen Herbert G*** und Barbara M*** seine Verantwortung, daß er
gleichfalls auf die wahre Identität des Peter S*** aufmerksam zu machen versucht habe, vom Erstgericht nicht als Schutzbehauptung hätte abgetan werden dürfen, so ficht er in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise nach Art einer Schuldberufung ebenso bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter an, wie mit dem die Beweiskraft der Aussagen der vernommenen Polizeibeamten Inspektor Ernst S*** und Inspektor Alfred H*** abwertenden Einwand, diese hätten "gegen Ende der Hauptverhandlung immer mehr Angaben zum Vorfall machen" können.
Davon, daß die Zeugin Barbara M*** die Verantwortung des Beschwerdeführers bestätigt hätte, kann keine Rede sein. Die Zeugin hat vielmehr laut der in der Beschwerdeschrift zitierten Aktenstelle (S 177) lediglich erklärt, sie wisse nicht, wer auf den richtigen Vornamen des S*** hingewiesen habe und könne nicht sagen, ob (nach der Erstangeklagten Renate S*** auch) noch der Zweitangeklagte Ernst M*** dazu befragt worden sei. Zu einer Erörterung dieses Teiles der Aussage der Zeugin M*** bestand daher gleichfalls kein Anlaß.
Mit den die Ausdrucksform der Identitätsbestätigung betreffenden Abweichung in den Aussagen des Zeugen Inspektor Ernst S*** aber (Kopfnicken - S 118, oder ausdrückliche Bejahung - S 172) hat sich das Erstgericht ohnedies auseinandergesetzt (US 9). Somit war auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten Ernst M*** als weitgehend unbegründet, im übrigen aber nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt bei der nichtöffentlichen Beratung über die vorliegenden Rechtsmittel gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 (iVm § 285 a Z 2) und Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Über die Berufung des Angeklagten Ernst M*** wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Anmerkung
E08674European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00083.86.0708.000Dokumentnummer
JJT_19860708_OGH0002_0100OS00083_8600000_000