Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Ludwig A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB. sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Paul Alexander DE B sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Ludwig A und Jörg C gegen das Urteil des Landesgerichtes
Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 22.Juli 1985, GZ. 11 Vr 255/85-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Paul Alexander DE B werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Ludwig A und Jörg C
werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten DE B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Gegen das oben bezeichnete Urteil hat der Angeklagte Paul Alexander DE B zwar fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (S. 96/II), doch hat er weder bei dieser Anmeldung noch in einer Rechtsmittelausführung einen der in § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. angegebenen Nichtigkeitsgründe sowie jene Punkte des Straferkenntnisses bezeichnet, durch die er sich beschwert findet; die (unspezifizierte) Erklärung, Berufung anzumelden, genügt diesem Erfordernis nicht (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO. 2 ENr. 4 ff. zu § 294).
Rechtliche Beurteilung
Beide Rechtsmittel waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z. 1, 285 a Z. 2; 296 Abs. 2, 294 Abs. 4 StPO.).
Da die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre, sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich der Angeklagten A und C) in sinngemäßer Anwendung des § 285 b
Abs. 6 StPO. dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.
Anmerkung
E06703European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00164.85.1023.000Dokumentnummer
JJT_19851023_OGH0002_0090OS00164_8500000_000