RS OGH 1974/10/22 10Os102/74, 9Os1/77, 13Os168/78, 13Os120/79, 12Os92/80, 11Os157/79, 11Os141/80, 11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1974
beobachten
merken

Norm

StPO §270 Abs2 Z5
StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten