Norm
StPO §270 Abs2 Z7Rechtssatz
Wenn das Gericht bestimmten, sich aus dem Beweisverfahren nach allgemeiner Lebenserfahrung in erster Linie ergebenden wesentlichen Folgerungen nicht beitreten will, so ist es verpflichtet, sich mit allen Verfahrensergebnissen auseinanderzusetzen und jene Umstände sorgfältig und gewissenhaft anzugeben, auf die sich seine entgegengesetzte Überzeugung gründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098740Dokumentnummer
JJR_19740122_OGH0002_0100OS00136_7300000_004