Norm
StPO §258 Abs2 CRechtssatz
Das Gericht ist weder verbunden, jeden einzelnen, von einem Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte