Norm
StPO §3Rechtssatz
Von einem "Vorbringen" im Sinne des § 314 Abs 1 StPO kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn eine durch das Beweisverfahren gestützte Parteienbehauptung vorliegt. Als Verfahrensergebnis in diesem Sinne kommen nur Umstände in Betracht, mit denen sich auch ein Schöffengericht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 7 StPO auseinandersetzen müßte. Das Parteienvorbringen muß allerdings kein ausdrückliches sein, auch ein konkludentes genügt. Nur wenn ein Sachverhalt vorliegt, der von dem der Anklage zugrundegelegten wesentlich abweicht und die Beweisergebnisse seine Annahme nahezu zwingend erscheinen lassen, könnte die Stellung einer Eventualfrage auch ohne diesbezügliches Parteienvorbringen gerechtfertigt sein (vgl die §§ 3, 232 Abs 2 und 254 StPO). (Vgl auch: SSt 39/50).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096287Dokumentnummer
JJR_19721123_OGH0002_0120OS00168_7200000_001