RS OGH 1973/3/8 13Os25/73, 10Os115/76, 9Os186/81, 13Os204/83, 15Os8/13k, 14Os189/13w, 12Os33/15t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1973
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Norm

StPO §270 Abs2 Z7
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Kommt der Vorsatz nicht schon im äußeren Tatgeschehen selbst zwingend zum Ausdruck (dolus inest facto), so ist die innere Tatseite in der Urteilsbegründung zu prüfen (hier: Einschlagen einer Fensterscheibe - Diebstahlsabsicht oder Sachbeschädigungsabsicht?).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 25/73
    Entscheidungstext OGH 08.03.1973 13 Os 25/73
  • 10 Os 115/76
    Entscheidungstext OGH 03.08.1976 10 Os 115/76
    Beisatz: Wenn sich die subjektive Tatseite aus dem Verhalten des Täters derart eindeutig ergibt, daß eine entgegenstehende Annahme wirklichkeitsfremd wäre, liegt somit der aus den festgestellten Lebenskonkreta gezogene Schluß auf die innere Tatseite "auf der Hand", bedarf er auch (in der Regel) keiner weiteren Begründung. (T1)
  • 9 Os 186/81
    Entscheidungstext OGH 22.12.1981 9 Os 186/81
    Vgl auch; nur: Kommt der Vorsatz nicht schon im äußeren Tatgeschehen selbst zwingend zum Ausdruck (dolus inest facto). (T2)
  • 13 Os 204/83
    Entscheidungstext OGH 19.12.1983 13 Os 204/83
    Vgl auch; Beisatz: Der Schädigungsvorsatz eines der dauernden Sachentziehung geständigen Angeklagten bedarf keiner zusätzlichen besonderen Erörterung in den Gründen. (T3)
  • 15 Os 8/13k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 15 Os 8/13k
    Gegenteilig; Beisatz: Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bedürfen jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung im Urteil. (T4)
  • 14 Os 189/13w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 14 Os 189/13w
    Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Wenngleich aus den äußeren Umständen der Tat - auch bei wie hier leugnenden Angeklagten - durchaus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden können, so genügt allein der Verweis auf die für glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar befundenen Angaben einer Zeugin nicht, weil Gegenstand von Zeugenaussagen nur objektive Wahrnehmungen, nicht aber Mutmaßungen über das Wissen und Wollen anderer Personen sein können. (T5)
  • 12 Os 33/15t
    Entscheidungstext OGH 07.05.2015 12 Os 33/15t
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098789

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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