Norm
StPO §270 Abs2 Z7Rechtssatz
Kommt der Vorsatz nicht schon im äußeren Tatgeschehen selbst zwingend zum Ausdruck (dolus inest facto), so ist die innere Tatseite in der Urteilsbegründung zu prüfen (hier: Einschlagen einer Fensterscheibe - Diebstahlsabsicht oder Sachbeschädigungsabsicht?).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098789Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015