Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Die Angabe im Urteilsspruch, die Angeklagten haben "im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter" gehandelt, ersetzt nicht die fehlende Feststellungen über das getroffene Einverständnis in der Richtung eines Zusammenwirkens, weil mit dieser Angabe nicht eine Tatsachenfeststellung im Sinne des § 280 Abs 2 Z 7 StPO getroffen, sondern nur ein im § 260 StPO normiertes Urteilserfordernis erfüllt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0090027Dokumentnummer
JJR_19741025_OGH0002_0130OS00116_7400000_003