Norm: StPO §259 Z3StPO §262 AStPO §267 AStPO §281 Abs1 Z7StPO §281 Abs1 Z8
Rechtssatz: Das Gericht kann den aus der angeklagten Tat sich ergebenden Schadensbetrag höher oder geringer annehmen als die Anklage, ohne daß es im ersten Falle einer Anklageausdehnung, im zweiten Falle eines Teilfreispruches bedarf. Entscheidungstexte 8 Os 409/58 Entscheidungstext OGH 06.04.1959 8 Os 409... mehr lesen...
Norm: StPO §267 A
Rechtssatz: Die Zeit der Begehung einer Straftat gehört nicht zu den wesentlichen, die Identität der Handlung bestimmenden Merkmalen, sobald sicher ergibt, dass es sich um dasselbe konkrete Tun handelt. Entscheidungstexte 5 Os 600/57 Entscheidungstext OGH 18.12.1957 5 Os 600/57 Veröff: EvBl 1958/71 S 107 7 Os 281/60 Ent... mehr lesen...
Norm: StPO §267 A
Rechtssatz: Die sicherste Probe auf die Identität der Anklage - und Urteilstat besteht darin, daß beide ohne Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem nicht Gegenstand zweier nebeneinander laufenden Anklagen oder Schuldurteile sein können, wie umgekehrt die Gegenstände des Urteiles und der Anklage dann sicher nicht identisch sind, wenn sie ohne Verletzung dieses Grundsatzes als Gegenstand zweier nebeneinander bestehender Ankla... mehr lesen...
Norm: StPO §267 BStPO §281 Abs1 Z8 Cc
Rechtssatz: Es ist keine Überschreitung der Anklage, wenn von zwei einander widersprechenden Aussagen des Zeugen dem Schuldspruche wegen Verbrechens nach den §§ 197, 199 lit a StG nicht die vom Ankläger als falsch bezeichnete, sondern deren Verhältnis zur zweiten, nur in den Gründen der Anklageschrift erwähnten Aussage zugrundegelegt wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §267 A
Rechtssatz: Keine Anklageüberschreitung, wenn der Schuldspruch in der Richtung einer anderen rechtlichen Beurteilung der angeklagten Tat erfolgt, selbst wenn der Staatsanwalt keinen diesbezüglichen Antrag gestellt hat. Entscheidungstexte 5 Os 933/55 Entscheidungstext OGH 07.10.1956 5 Os 933/55 Veröff: EvBl 1956/31 S 52 ... mehr lesen...
Norm: StPO §267 A
Rechtssatz: Es liegt keine nichtige Anklageüberschreitung vor, wenn zwischen Anklage und Urteil lediglich hinsichtlich der Identität der Person, an der die Tathandlung begangen wurde, ein Unterschied besteht. Entscheidungstexte 5 Os 496/54 Entscheidungstext OGH 25.06.1954 5 Os 496/54 European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Norm: StPO §34 Abs2 AStPO §88StPO §91StPO §92StPO §207StPO §262 BaStPO §267 AStPO §281 Abs1 Z8 Ca
Rechtssatz: Begriff der Straftat als Gegenstand einer Anklage. Entscheidungstexte 5 Os 27/54 Entscheidungstext OGH 26.04.1954 5 Os 27/54 Auch; Veröff: EvBl 1954/293 S 406 5 Os 869/53 Entscheidungstext OGH 12.06.1954 5 Os... mehr lesen...
Norm: StPO §267 AStPO §293 Abs1
Rechtssatz: Bindung des Erstgerichtes an die angeklagte Tat nach Aufhebung des Ersturteiles. Entscheidungstexte 5 Os 869/52 Entscheidungstext OGH 05.12.1952 5 Os 869/52 Veröff: EvBl 1953/177 S 217 11 Os 35/99 Entscheidungstext OGH 27.04.1999 11 Os 35/99 Auch; Beisatz: Dem Erstgericht ist e... mehr lesen...
Norm: DevG §24 Abs1 litaStPO §262 BbStPO §267 B
Rechtssatz: Vorschriftswidriger Handel mit Devisen umfaßt auch den Tatbestand der Nichtanmeldung der Devisen. Entscheidungstexte 5 Os 798/52 Entscheidungstext OGH 08.10.1952 5 Os 798/52 Veröff: EvBl 1952/430 S 640 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS005474... mehr lesen...
Norm: StPO §267 B
Rechtssatz: Identität der Tat: Wurde dem Angeklagten die fahrlässige Herbeiführung des Todes eines Menschen durch Unterlassung der Warnung, das Gerät dessen Betrieb lebensgefährlich war - in Gebrauch zu nehmen, zur Last gelegt, so wird die Anklage nicht überschritten, wenn das Gericht die Fahrlässigkeit des Angeklagten in der Unterlassung der Absperrung des Gerätes erblickt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §255StPO §262 AStPO §267 A
Rechtssatz: Die Änderung der Anklage kann auch noch im Schlußvortrag erfolgen. Entscheidungstexte 5 Os 1087/51 Entscheidungstext OGH 14.03.1952 5 Os 1087/51 Veröff: SSt XXIII/21 = EvBl 1952/311 S 472 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0098212 Dokume... mehr lesen...
Norm: StPO §262 BaStPO §267 A
Rechtssatz: Zum Begriff der Identität der Tat. Entscheidungstexte 5 Os 942/28 Entscheidungstext OGH 07.12.1928 5 Os 942/28 Beisatz: Ehrenbeleidigung (T1) Veröff: SSt VIII/157 5 Os 725/36 Entscheidungstext OGH 31.08.1936 5 Os 725/36 Veröff: SSt XVI/70 ... mehr lesen...
Norm: StPO §267 A
Rechtssatz: Der Zeitpunkt, in dem die strafbare Beteiligung des Angeklagten an dem den Anklagegegenstand bildenden bestimmten Ereignis stattfand und der Ort, wo der Angeklagte die ihm zur Last liegenden, den Tatbestand der Schändung und Verleitung zur Unzucht bildenden Handlungen gesetzt hat, sind für das Wesen der ihm angelasteten Handlungen von keiner entscheidenden Bedeutung, sondern bilden nur eine rechtlich unerhebliche M... mehr lesen...
Norm: StPO §267 AStPO §281 Abs1 Z8
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 267 StPO beziehen sich auf die rechtliche Beurteilung der in der Anklage dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen. Dagegen ist die Verurteilung wegen eines Deliktes, dessen Tatbestandsmerkmale in der ursprünglichen oder in der ausgedehnten Anklage dem Angeklagten nicht vollständig zur Last gelegt worden sind, gemäß § 281 Abs 1 Z 8 StPO nichtig. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: StPO §262 BbStPO §267StPO §293 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn die Anklage nur auf Kettenhandel (Schleichhandel) lautete, kann das Gericht überdies nach § 7 BDStG verurteilen, ohne daß dadurch die Anklage überschritten wird. Es besteht daher auch kein gesetzliches Hindernis, daß die Anklagebehörde nach Aufhebung des nur wegen Schleichhandels verurteilenden Erkenntnisses durch den OGH die Anklage auf § 7 BDStG ausdehnt. Ents... mehr lesen...
Norm: StPO §267 A
Rechtssatz: Durch Abweichung in Nebenumständen wird die Identität der Urteilstat mit der Anklagetat nicht in Frage gestellt. Entscheidungstexte 3 Os 530/47 Entscheidungstext OGH 02.08.1947 3 Os 530/47 Veröff: ÖJZ 1947,455 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0098718 Do... mehr lesen...
Norm: StPO §267 A
Rechtssatz: Geltung der Grundsätze des § 267 StPO auch für das Verfahren vor dem OGH. Entscheidungstexte Os 162/28 Entscheidungstext OGH 19.03.1928 Os 162/28 Veröff: SSt VIII/43 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0098722 Dokumentnummer JJR_19280319_OGH0002_0000OS... mehr lesen...
Norm: StPO §267 B
Rechtssatz: Es widerstreitet nicht den Bestimmungen des § 267 StPO, wenn in dem Falle, als die Anklage auf das Verbrechen nach § 139 StG lautet, den Geschwornen eine auf die Übertretung nach § 339 StG lautende Eventualfrage vorgelegt wird. Entscheidungstexte 4 Os 205/24 Entscheidungstext OGH 30.06.1924 4 Os 205/24 Veröff: SSt IV/70 ... mehr lesen...
Norm: StPO §267 BStPO §281 Z8
Rechtssatz: Es begründet keine Überschreitung der Anklage, wenn diese beim Tatbestande nach § 98 b StG auf Drohung mit vorgehaltenem Revolver, das Urteil aber außerdem auf Drohung mit Worten lautet. Entscheidungstexte 4 Os 147/23 Entscheidungstext OGH 09.04.1923 4 Os 147/23 Veröff: SSt III/17 European ... mehr lesen...