Norm
StPO §267 ARechtssatz
Es liegt keine nichtige Anklageüberschreitung vor, wenn zwischen Anklage und Urteil lediglich hinsichtlich der Identität der Person, an der die Tathandlung begangen wurde, ein Unterschied besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0098713Dokumentnummer
JJR_19540625_OGH0002_0050OS00496_5400000_004