Norm
StPO §259 Z3Rechtssatz
Das Gericht kann den aus der angeklagten Tat sich ergebenden Schadensbetrag höher oder geringer annehmen als die Anklage, ohne daß es im ersten Falle einer Anklageausdehnung, im zweiten Falle eines Teilfreispruches bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0098448Dokumentnummer
JJR_19590406_OGH0002_0080OS00409_5800000_003