Norm
StPO §267 ARechtssatz
Die Zeit der Begehung einer Straftat gehört nicht zu den wesentlichen, die Identität der Handlung bestimmenden Merkmalen, sobald sicher ergibt, dass es sich um dasselbe konkrete Tun handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0098697Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2022