RS OGH 1952/12/5 5Os869/52, 11Os35/99 (11Os36/99), 12Os32/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1952
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Norm

StPO §267 A
StPO §293 Abs1

Rechtssatz

Bindung des Erstgerichtes an die angeklagte Tat nach Aufhebung des Ersturteiles.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 869/52
    Entscheidungstext OGH 05.12.1952 5 Os 869/52
    Veröff: EvBl 1953/177 S 217
  • 11 Os 35/99
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 11 Os 35/99
    Auch; Beisatz: Dem Erstgericht ist es daher in keinem Verfahrensstadium verboten, die rechtliche Einordnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. (T1)
  • 12 Os 32/00
    Entscheidungstext OGH 14.09.2000 12 Os 32/00
    Auch; Beisatz: Eine - von der Staatsanwaltschaft (beziehungsweise von der Finanzstrafbehörde) unbekämpft gebliebene - Beschränkung des laut Anklagevorwurf inkriminierten Prozeßgegenstandes durch das in einem früheren Rechtsgang gefällte Urteil, bleibt wegen des Verschlimmerungsverbotes in einem nachfolgenden Rechtsgang bindend. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0098714

Dokumentnummer

JJR_19521205_OGH0002_0050OS00869_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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