Norm
StPO §267 ARechtssatz
Die Bestimmungen des § 267 StPO beziehen sich auf die rechtliche Beurteilung der in der Anklage dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen. Dagegen ist die Verurteilung wegen eines Deliktes, dessen Tatbestandsmerkmale in der ursprünglichen oder in der ausgedehnten Anklage dem Angeklagten nicht vollständig zur Last gelegt worden sind, gemäß § 281 Abs 1 Z 8 StPO nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0098726Dokumentnummer
JJR_19491027_OGH0002_0010OS00603_4900000_001